Welche GOÄ-Ziffern sind für „Arthrographie eines sonstigen Gelenks“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Arthrographie eines sonstigen Gelenks“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Kontrastuntersuchungen
KernpositionenGOÄ-Nr. 5070
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5298
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Arthrographie eines sonstigen Gelenks

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Arthrographie eines sonstigen Gelenks“ in Betracht?

Für „Arthrographie eines sonstigen Gelenks“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5070 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5298 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Arthrographie eines sonstigen Gelenks“ stehen Arthrographie, Gelenk, Kontrast. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5070KernpositionKontrastuntersuchung eines anderen Gelenks, je Gelenk
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativNur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Arthrographie eines sonstigen Gelenks“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5070

Kernposition der Kombination

Kontrastuntersuchung eines anderen Gelenks, je Gelenk

GOÄ 5298

Bedingte oder alternative Position

Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Arthrographie eines sonstigen Gelenks“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Gelenk und Seite
Anzahl untersuchter Gelenke
Kontrastmittel und Befund

Wie grenzt sich „Arthrographie eines sonstigen Gelenks“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Arthrographie eines sonstigen Gelenks“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Arthrographie des Kiefergelenks“ sowie „Arthrographie von Hüft-, Knie- oder Schultergelenk“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Arthrographie eines sonstigen Gelenks“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Arthrographie, Gelenk, Kontrast

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5070: Kontrastuntersuchung eines anderen Gelenks, je Gelenk

Gelenk und Seite

Anzahl untersuchter Gelenke

Kontrastmittel und Befund

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Arthrographie eines sonstigen Gelenks“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Arthrographie eines sonstigen Gelenks“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5070 (Kontrastuntersuchung eines anderen Gelenks, je Gelenk). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5298 gilt zusätzlich: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den….


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Arthrographie eines sonstigen Gelenks“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Arthrographie eines sonstigen Gelenks“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Arthrographie des Kiefergelenks

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Arthrographie von Hüft-, Knie- oder Schultergelenk

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Bronchographie

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Myelographie

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Arthrographie eines sonstigen Gelenks“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5070 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5298 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5070. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Arthrographie eines sonstigen Gelenks“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Arthrographie des Kiefergelenks“ sowie „Arthrographie von Hüft-, Knie- oder Schultergelenk“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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