Arthrographie von Hüft-, Knie- oder Schultergelenk
Radiologie · Konventionelle Radiologie – Kontrastuntersuchungen

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Konturiert Gelenkbinnenstrukturen durch intraartikuläres Kontrastmittel und macht Kapsel-, Labrum- beziehungsweise kommunizierende Defekte gezielt sichtbar. Die Abklärung umfasst kontrastuntersuchung eines Hüft-, Knie- oder Schultergelenks.
Wann ist sie anwendbar?
Bei spezieller Gelenkfrage mit Zusatznutzen gegenüber nichtinvasiver Bildgebung; sterile Punktion, korrekte intraartikuläre Lage und konkrete Zielstruktur sind erforderlich. Erforderliche Kernleistung: Kontrastuntersuchung eines Hüft-, Knie- oder Schultergelenks; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 5050 | Kernposition | Kontrastuntersuchung eines Hüft-, Knie- oder Schultergelenks einschließlich Punktion, Lokalanästhesie, Kontrastmitteleinbringung und Durchleuchtung |
| GOÄ-Nr. 5298 | Bedingt / alternativ | Zuschlag für digitale Radiographie zu Leistungen nach den Nrn. 5010 bis 5290. Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen. |
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal. |
| GOÄ-Nr. 5 | Bedingt / alternativ | Symptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal. |
| GOÄ-Nr. 75 | Bedingt / alternativ | Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Arthrographie des Kiefergelenks“ sowie „Arthrographie eines sonstigen Gelenks“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen
GOÄ-Nr. 5050: Kontrastuntersuchung eines Hüft-, Knie- oder Schultergelenks einschließlich Punktion, Lokalanästhesie, Kontrastmitteleinbringung und Durchleuchtung
Gelenk und Seite
Kontrastmittelmenge
Punktions- und Bildbefund
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 5298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
