Welche GOÄ-Ziffern sind für „Arthrographie von Hüft-, Knie- oder Schultergelenk“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Arthrographie von Hüft-, Knie- oder Schultergelenk“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Kontrastuntersuchungen
KernpositionenGOÄ-Nr. 5050
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5298
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Arthrographie von Hüft-, Knie- oder Schultergelenk

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Arthrographie von Hüft-, Knie- oder Schultergelenk“ in Betracht?

Für „Arthrographie von Hüft-, Knie- oder Schultergelenk“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5050 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5298 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Arthrographie von Hüft-, Knie- oder Schultergelenk“ stehen Arthrographie, Schulter, Knie, Hüfte. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5050KernpositionKontrastuntersuchung eines Hüft-, Knie- oder Schultergelenks einschließlich Punktion, Lokalanästhesie, Kontrastmitteleinbringung und Durchleuchtung
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativNur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Arthrographie von Hüft-, Knie- oder Schultergelenk“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5050

Kernposition der Kombination

Kontrastuntersuchung eines Hüft-, Knie- oder Schultergelenks einschließlich Punktion, Lokalanästhesie, Kontrastmitteleinbringung und Durchleuchtung

GOÄ 5298

Bedingte oder alternative Position

Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Arthrographie von Hüft-, Knie- oder Schultergelenk“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Gelenk und Seite
Kontrastmittelmenge
Punktions- und Bildbefund

Wie grenzt sich „Arthrographie von Hüft-, Knie- oder Schultergelenk“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Arthrographie von Hüft-, Knie- oder Schultergelenk“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Arthrographie des Kiefergelenks“ sowie „Arthrographie eines sonstigen Gelenks“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Arthrographie von Hüft-, Knie- oder Schultergelenk“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Arthrographie, Schulter, Knie, Hüfte

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5050: Kontrastuntersuchung eines Hüft-, Knie- oder Schultergelenks einschließlich Punktion, Lokalanästhesie, Kontrastmitteleinbringung und Durchleuchtung

Gelenk und Seite

Kontrastmittelmenge

Punktions- und Bildbefund

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Arthrographie von Hüft-, Knie- oder Schultergelenk“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Arthrographie von Hüft-, Knie- oder Schultergelenk“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5050 (Kontrastuntersuchung eines Hüft-, Knie- oder Schultergelenks einschließlich Punktion, Lokalanästhesie,…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5298 gilt zusätzlich: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den….


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Arthrographie von Hüft-, Knie- oder Schultergelenk“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Arthrographie von Hüft-, Knie- oder Schultergelenk“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Arthrographie des Kiefergelenks

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Arthrographie eines sonstigen Gelenks

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Beckenübersicht – Kind unter 14 Jahren

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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Arthrographie von Hüft-, Knie- oder Schultergelenk“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5050 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5298 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5050. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Arthrographie von Hüft-, Knie- oder Schultergelenk“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Arthrographie des Kiefergelenks“ sowie „Arthrographie eines sonstigen Gelenks“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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