Größerer Skelettabschnitt oder großes Gelenk – Röntgen in zwei Ebenen

Radiologie · Konventionelle Radiologie – Skelett

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Skelett
KernpositionenGOÄ-Nr. 5030
GOÄ-Abrechnung für Größerer Skelettabschnitt oder großes Gelenk – Röntgen in zwei Ebenen

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Erfasst einen großen Skelettabschnitt beziehungsweise ein großes Gelenk in zwei Ebenen und beurteilt knöcherne Kontur, Gelenkstellung und grobe degenerative oder traumatische Veränderungen. Die Bildgebung umfasst röntgenuntersuchung eines größeren Skelettabschnitts oder eines Gelenks in zwei Ebenen und ergänzende Ebene zu Nr. 5030.

Wann ist sie anwendbar?

Bei regional klar zugeordneter knöcherner oder gelenkbezogener Fragestellung; untersuchter Abschnitt und erforderliche Ebenen müssen aus Befund und klinischer Konsequenz hervorgehen. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Röntgen in zwei Ebenen.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5030KernpositionRöntgenuntersuchung eines größeren Skelettabschnitts oder eines Gelenks in zwei Ebenen
GOÄ-Nr. 5031Bedingt / alternativErgänzende Ebene(n) zu Nr. 5030. Nur bei medizinisch notwendiger zusätzlicher Projektion über die regulären zwei Ebenen nach Nr. 5030 hinaus.
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativZuschlag für digitale Radiographie zu Leistungen nach den Nrn. 5010 bis 5290. Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Arthrographie von Hüft-, Knie- oder Schultergelenk“ sowie „Beckenübersicht – Kind unter 14 Jahren“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5030: Röntgenuntersuchung eines größeren Skelettabschnitts oder eines Gelenks in zwei Ebenen

Körperregion und Seite

Projektionen

Fragestellung

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 5031 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei medizinisch notwendiger zusätzlicher Projektion über die regulären zwei Ebenen nach Nr. 5030 hinaus.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.