Welche GOÄ-Ziffern sind für „Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Skelett
KernpositionenGOÄ-Nr. 5010
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5011 und GOÄ-Nr. 5298
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen“ in Betracht?

Für „Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5010 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5011 und GOÄ-Nr. 5298 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen“ stehen Finger, Zehen, Fraktur, Röntgen. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5010KernpositionRöntgenuntersuchung von Teilen eines Fingers oder einer Zehe beziehungsweise mehrerer Finger oder Zehen in zwei Ebenen
GOÄ-Nr. 5011Bedingt / alternativNur bei medizinisch notwendiger zusätzlicher Projektion.
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativNur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5010

Kernposition der Kombination

Röntgenuntersuchung von Teilen eines Fingers oder einer Zehe beziehungsweise mehrerer Finger oder Zehen in zwei Ebenen

GOÄ 5011

Bedingte oder alternative Position

Nur bei medizinisch notwendiger zusätzlicher Projektion.

GOÄ 5298

Bedingte oder alternative Position

Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

untersuchte Seite und Region
Anzahl und Art der Projektionen
klinische Fragestellung

Wie grenzt sich „Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Handgelenk, Hand, Fuß oder Sprunggelenk – Röntgen in zwei Ebenen“ sowie „Größerer Skelettabschnitt oder großes Gelenk – Röntgen in zwei Ebenen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Finger, Zehen, Fraktur, Röntgen

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5010: Röntgenuntersuchung von Teilen eines Fingers oder einer Zehe beziehungsweise mehrerer Finger oder Zehen in zwei Ebenen

untersuchte Seite und Region

Anzahl und Art der Projektionen

klinische Fragestellung

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5010 (Röntgenuntersuchung von Teilen eines Fingers oder einer Zehe beziehungsweise mehrerer Finger oder Zehen in zwei…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5011 gilt zusätzlich: Nur bei medizinisch notwendiger zusätzlicher Projektion.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5011 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei medizinisch notwendiger zusätzlicher Projektion.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Skelettabschnitt – Röntgen in einer Ebene

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Beckenübersicht – Erwachsene

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

Passende GOÄ-Ziffern direkt aus Ihrer Dokumentation finden

Testen Sie die kostenlose GOÄ-KI und erhalten Sie einen nachvollziehbaren Rechnungsvorschlag.

Radiologie: GOÄ-Leistungen nachvollziehbar dokumentieren und abrechnen

oder

Kostenlos testen

Für „Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5010 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5011 und GOÄ-Nr. 5298 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5010. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Handgelenk, Hand, Fuß oder Sprunggelenk – Röntgen in zwei Ebenen“ sowie „Größerer Skelettabschnitt oder großes Gelenk – Röntgen in zwei Ebenen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



© 2026 AvisCode. Alle Rechte vorbehalten.