Skelettabschnitt – Röntgen in einer Ebene
Radiologie · Konventionelle Radiologie – Skelett

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Stellt knöcherne Konturen, Gelenkstellung oder thorakale Strukturen projektionsradiografisch dar und liefert einen rasch verfügbaren Ausgangs- beziehungsweise Verlaufbefund. Die Bildgebung umfasst röntgenuntersuchung eines Skelettteils in einer Ebene.
Wann ist sie anwendbar?
Bei Trauma, belastungsabhängigen Beschwerden, Verdacht auf knöcherne oder thorakale Pathologie beziehungsweise definierter Verlaufskontrolle; Region und notwendige Ebenen folgen der Fragestellung. Erforderliche Kernleistung: Röntgenuntersuchung eines Skelettteils in einer Ebene; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Untersuchten Skelettteil angeben.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 5035 | Kernposition | Röntgenuntersuchung eines Skelettteils in einer Ebene. Untersuchten Skelettteil angeben; Ausschlüsse zu spezielleren Röntgenleistungen beachten. |
| GOÄ-Nr. 5298 | Bedingt / alternativ | Zuschlag für digitale Radiographie zu Leistungen nach den Nrn. 5010 bis 5290. Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen. |
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal. |
| GOÄ-Nr. 5 | Bedingt / alternativ | Symptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal. |
| GOÄ-Nr. 75 | Bedingt / alternativ | Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Größerer Skelettabschnitt oder großes Gelenk – Röntgen in zwei Ebenen“ sowie „Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen
GOÄ-Nr. 5035: Untersuchten Skelettteil angeben; Ausschlüsse zu spezielleren Röntgenleistungen beachten.
genauer Skelettteil
medizinische Begründung für Ein-Ebenen-Aufnahme
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 5298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
