Welche GOÄ-Ziffern sind für „Skelettabschnitt – Röntgen in einer Ebene“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Skelettabschnitt – Röntgen in einer Ebene“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Skelett
KernpositionenGOÄ-Nr. 5035
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5298
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Skelettabschnitt – Röntgen in einer Ebene

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Skelettabschnitt – Röntgen in einer Ebene“ in Betracht?

Für „Skelettabschnitt – Röntgen in einer Ebene“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5035 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5298 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Skelettabschnitt – Röntgen in einer Ebene“ stehen Skelett, eine Ebene, Kontrolle. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5035KernpositionUntersuchten Skelettteil angeben; Ausschlüsse zu spezielleren Röntgenleistungen beachten.
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativNur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Skelettabschnitt – Röntgen in einer Ebene“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5035

Kernposition der Kombination

Untersuchten Skelettteil angeben; Ausschlüsse zu spezielleren Röntgenleistungen beachten.

GOÄ 5298

Bedingte oder alternative Position

Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Skelettabschnitt – Röntgen in einer Ebene“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

genauer Skelettteil
medizinische Begründung für Ein-Ebenen-Aufnahme

Wie grenzt sich „Skelettabschnitt – Röntgen in einer Ebene“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Skelettabschnitt – Röntgen in einer Ebene“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Größerer Skelettabschnitt oder großes Gelenk – Röntgen in zwei Ebenen“ sowie „Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Skelettabschnitt – Röntgen in einer Ebene“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Skelett, eine Ebene, Kontrolle

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5035: Untersuchten Skelettteil angeben; Ausschlüsse zu spezielleren Röntgenleistungen beachten.

genauer Skelettteil

medizinische Begründung für Ein-Ebenen-Aufnahme

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Skelettabschnitt – Röntgen in einer Ebene“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Skelettabschnitt – Röntgen in einer Ebene“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5035 (Untersuchten Skelettteil angeben; Ausschlüsse zu spezielleren Röntgenleistungen beachten). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5298 gilt zusätzlich: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den….


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Skelettabschnitt – Röntgen in einer Ebene“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Skelettabschnitt – Röntgen in einer Ebene“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Beckenübersicht – Erwachsene

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

Passende GOÄ-Ziffern direkt aus Ihrer Dokumentation finden

Testen Sie die kostenlose GOÄ-KI und erhalten Sie einen nachvollziehbaren Rechnungsvorschlag.

Radiologie: GOÄ-Leistungen nachvollziehbar dokumentieren und abrechnen

oder

Kostenlos testen

Für „Skelettabschnitt – Röntgen in einer Ebene“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5035 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5298 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5035. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Skelettabschnitt – Röntgen in einer Ebene“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Größerer Skelettabschnitt oder großes Gelenk – Röntgen in zwei Ebenen“ sowie „Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



© 2026 AvisCode. Alle Rechte vorbehalten.