Handgelenk, Hand, Fuß oder Sprunggelenk – Röntgen in zwei Ebenen

Radiologie · Konventionelle Radiologie – Skelett

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Skelett
KernpositionenGOÄ-Nr. 5020
GOÄ-Abrechnung für Handgelenk, Hand, Fuß oder Sprunggelenk – Röntgen in zwei Ebenen

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Stellt Hand-, Fuß- oder angrenzende Gelenkknochen in zwei Ebenen dar, um Fraktur, Luxation und relevante Achsabweichung zu erkennen. Die Bildgebung umfasst röntgen in zwei Ebenen.

Wann ist sie anwendbar?

Bei Trauma, fokalem Knochenschmerz, Fehlstellung oder persistierender Belastungsstörung; Projektionen und Zusatzaufnahmen richten sich nach der klinisch lokalisierten Region. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Röntgen in zwei Ebenen.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5020KernpositionRöntgenuntersuchung von Handgelenk/Mittelhand/allen Fingern, Sprunggelenk/Fußwurzel/Mittelfuß oder Patella in zwei Ebenen
GOÄ-Nr. 5021Bedingt / alternativErgänzende Ebene(n) zu Nr. 5020. Nur bei medizinisch notwendiger zusätzlicher Projektion.
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativZuschlag für digitale Radiographie zu Leistungen nach den Nrn. 5010 bis 5290. Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Feinfokusaufnahme von Hand oder Fuß“ sowie „Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5020: Röntgenuntersuchung von Handgelenk/Mittelhand/allen Fingern, Sprunggelenk/Fußwurzel/Mittelfuß oder Patella in zwei Ebenen

Seite und untersuchte Region

Projektionen

Trauma- oder Verlaufskontext

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 5021 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei medizinisch notwendiger zusätzlicher Projektion.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.