Welche GOÄ-Ziffern sind für „Beckenübersicht – Kind unter 14 Jahren“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Beckenübersicht – Kind unter 14 Jahren“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Skelett
KernpositionenGOÄ-Nr. 5041
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5298
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Beckenübersicht – Kind unter 14 Jahren

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Beckenübersicht – Kind unter 14 Jahren“ in Betracht?

Für „Beckenübersicht – Kind unter 14 Jahren“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5041 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5298 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Beckenübersicht – Kind unter 14 Jahren“ stehen Becken, Kind, Hüfte. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5041KernpositionRöntgenübersichtsaufnahme des Beckens bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativNur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Beckenübersicht – Kind unter 14 Jahren“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5041

Kernposition der Kombination

Röntgenübersichtsaufnahme des Beckens bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

GOÄ 5298

Bedingte oder alternative Position

Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Beckenübersicht – Kind unter 14 Jahren“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Alter
Projektion
Strahlenschutzbegründung

Wie grenzt sich „Beckenübersicht – Kind unter 14 Jahren“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Beckenübersicht – Kind unter 14 Jahren“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Beckenübersicht – Erwachsene“ sowie „Größerer Skelettabschnitt oder großes Gelenk – Röntgen in zwei Ebenen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Beckenübersicht – Kind unter 14 Jahren“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Becken, Kind, Hüfte

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5041: Röntgenübersichtsaufnahme des Beckens bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

Alter

Projektion

Strahlenschutzbegründung

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Beckenübersicht – Kind unter 14 Jahren“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Beckenübersicht – Kind unter 14 Jahren“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5041 (Röntgenübersichtsaufnahme des Beckens bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5298 gilt zusätzlich: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den….


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Beckenübersicht – Kind unter 14 Jahren“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Beckenübersicht – Kind unter 14 Jahren“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Beckenübersicht – Erwachsene

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Feinfokusaufnahme von Hand oder Fuß

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Beckenübersicht – Kind unter 14 Jahren“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5041 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5298 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5041. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Beckenübersicht – Kind unter 14 Jahren“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Beckenübersicht – Erwachsene“ sowie „Größerer Skelettabschnitt oder großes Gelenk – Röntgen in zwei Ebenen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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