Myelographie

Radiologie · Konventionelle Radiologie – Neuroradiologie

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Neuroradiologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 5280
GOÄ-Abrechnung für Myelographie

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Konturiert den spinalen Liquorraum intrathekal und zeigt relevante Kompression oder Blockierung, besonders wenn MRT nicht möglich oder postoperativ unzureichend ist. Die Bildgebung umfasst röntgenologische Myelographie.

Wann ist sie anwendbar?

Bei spezieller spinaler Fragestellung nach Abwägung der invasiven Punktion und geeigneter nichtinvasiver Alternativen; Gerinnung, Kontrastmittel und Nachbeobachtung sind zu beachten. Erforderliche Kernleistung: Röntgenologische Myelographie; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5280KernpositionRöntgenologische Myelographie
GOÄ-Nr. 340Bedingt / alternativEinbringung des Kontrastmittels in die zerebralen und spinalen Liquorräume. Nur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende umfasst wurde.
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativZuschlag für digitale Radiographie zu Leistungen nach den Nrn. 5010 bis 5290. Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Arthrographie eines sonstigen Gelenks“ sowie „Bronchographie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5280: Röntgenologische Myelographie

Punktionshöhe

Kontrastmittel

Lagerungen

Spinalkanalbefund

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 340 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur wenn die Kontrastmitteleinbringung vom abrechnenden Arzt tatsächlich selbständig erbracht und nicht bereits von der bildgebenden Leistungslegende…

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.