Arterielle Embolisation im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal

Radiologie · Interventionelle Radiologie – Neuroradiologie

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichInterventionelle Radiologie – Neuroradiologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 5358
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 75
GOÄ-Abrechnung für Arterielle Embolisation im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Behandelt einen bildgebend lokalisierten Befund minimalinvasiv und nutzt die Echtzeitkontrolle für sicheren Zugang, Lageprüfung und unmittelbare Erfolgskontrolle. Die Behandlung umfasst embolisation einer oder mehrerer Arterien im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal, je Gefäßgebiet.

Wann ist sie anwendbar?

Bei technisch zugänglichem Befund mit klarer therapeutischer Zielsetzung, wenn minimalinvasiver Nutzen, Blutungs-/Infektionsrisiko und eine chirurgische Alternative abgewogen wurden. Erforderliche Kernleistung: Embolisation einer oder mehrerer Arterien im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal, je Gefäßgebiet; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5358KernpositionEmbolisation einer oder mehrerer Arterien im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal, je Gefäßgebiet, einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und angiographischer Kontrollen. Je tatsächlich behandeltem Gefäßgebiet; Ausschlüsse der Leistungslegende beachten.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 5358

Kernposition der Kombination

Wiederholbar: Ja

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 5358: Embolisation einer oder mehrerer Arterien im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal, je Gefäßgebiet, einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und angiographischer Kontrollen; Je tatsächlich behandeltem Gefäßgebiet; Ausschlüsse der Leistungslegende beachten..

GOÄ-Nummer 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher; Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal..

GOÄ-Nummer 5: Symptombezogene Untersuchung; Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal..

GOÄ-Nummer 75: Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht; Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten..

Gefäßgebiet

Indikation

Embolisat

angiographische Kontrollen

technischer Erfolg

Komplikationen

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.