Arterielle Embolisation außerhalb Kopf-Hals/Spinalkanal
Radiologie · Interventionelle Radiologie – Embolisation

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Behandelt einen bildgebend lokalisierten Befund minimalinvasiv und nutzt die Echtzeitkontrolle für sicheren Zugang, Lageprüfung und unmittelbare Erfolgskontrolle. Die Behandlung umfasst embolisation einer oder mehrerer Arterien außerhalb Kopf-Halsbereich/Spinalkanal, je Gefäßgebiet.
Wann ist sie anwendbar?
Bei technisch zugänglichem Befund mit klarer therapeutischer Zielsetzung, wenn minimalinvasiver Nutzen, Blutungs-/Infektionsrisiko und eine chirurgische Alternative abgewogen wurden. Erforderliche Kernleistung: Embolisation einer oder mehrerer Arterien außerhalb Kopf-Halsbereich/Spinalkanal, je Gefäßgebiet; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 5357 | Kernposition | Embolisation einer oder mehrerer Arterien außerhalb Kopf-Halsbereich/Spinalkanal, je Gefäßgebiet, einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und angiographischer Kontrollen. Je tatsächlich behandeltem Gefäßgebiet; Ausschlüsse der Leistungslegende beachten. |
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal. |
| GOÄ-Nr. 5 | Bedingt / alternativ | Symptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal. |
| GOÄ-Nr. 75 | Bedingt / alternativ | Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Kernposition der Kombination
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
GOÄ-Nummer 5357: Embolisation einer oder mehrerer Arterien außerhalb Kopf-Halsbereich/Spinalkanal, je Gefäßgebiet, einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und angiographischer Kontrollen; Je tatsächlich behandeltem Gefäßgebiet; Ausschlüsse der Leistungslegende beachten..
GOÄ-Nummer 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher; Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal..
GOÄ-Nummer 5: Symptombezogene Untersuchung; Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal..
GOÄ-Nummer 75: Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht; Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten..
Gefäßgebiet
Indikation
Embolisat
angiographische Kontrollen
technischer Erfolg
Komplikationen
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
