Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Arterie

Radiologie · Interventionelle Radiologie – Gefäße

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichInterventionelle Radiologie – Gefäße
KernpositionenGOÄ-Nr. 5345
GOÄ-Abrechnung für Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Arterie

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Erweitert oder eröffnet eine hämodynamisch relevante arterielle Engstelle minimalinvasiv und kontrolliert das Ergebnis unmittelbar bildgebend. Die Behandlung umfasst perkutane transluminale Angioplastie oder Rekanalisation nichtkoronarer Arterien.

Wann ist sie anwendbar?

Bei symptomatischer arterieller Stenose oder Okklusion mit passender Anatomie, wenn Nutzen für Perfusion, Organfunktion oder Wundheilung das Interventionsrisiko überwiegt. Erforderliche Kernleistung: Perkutane transluminale Angioplastie oder Rekanalisation nichtkoronarer Arterien; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5345KernpositionPerkutane transluminale Angioplastie oder Rekanalisation nichtkoronarer Arterien einschließlich notwendiger Kontrastdarstellung und Durchleuchtung
GOÄ-Nr. 5346Bedingt / alternativBehandlung von mehr als zwei Arterien. Nur bei entsprechendem tatsächlichem Umfang.
GOÄ-Nr. 5355Bedingt / alternativZusätzliche Stentimplantation oder alternatives Angioplastieverfahren. Nur bei tatsächlich zusätzlicher qualifizierender Leistung.
GOÄ-Nr. 5351Bedingt / alternativLänger als eine Stunde dauernde thrombolytische Behandlung. Nur bei tatsächlicher Dauer und Indikation.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Vene“ sowie „Kathetergestützte thrombolytische Behandlung über mehr als eine Stunde“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5345: Perkutane transluminale Angioplastie oder Rekanalisation nichtkoronarer Arterien einschließlich notwendiger Kontrastdarstellung und Durchleuchtung

Gefäß und Seite

Stenose/Verschluss

Ballon/Stent

technischer Erfolg

Komplikationen

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 5346 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei entsprechendem tatsächlichem Umfang.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.