Welche GOÄ-Ziffern sind für „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Arterie“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Arterie“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichInterventionelle Radiologie – Gefäße
KernpositionenGOÄ-Nr. 5345
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5346, GOÄ-Nr. 5355 und GOÄ-Nr. 5351
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Arterie

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Arterie“ in Betracht?

Für „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Arterie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5345 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5346, GOÄ-Nr. 5355 und GOÄ-Nr. 5351 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Arterie“ stehen PTA, Arterie, Stenose, Rekanalisation. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5345KernpositionPerkutane transluminale Angioplastie oder Rekanalisation nichtkoronarer Arterien einschließlich notwendiger Kontrastdarstellung und Durchleuchtung
GOÄ-Nr. 5346Bedingt / alternativNur bei entsprechendem tatsächlichem Umfang.
GOÄ-Nr. 5355Bedingt / alternativNur bei tatsächlich zusätzlicher qualifizierender Leistung.
GOÄ-Nr. 5351Bedingt / alternativNur bei tatsächlicher Dauer und Indikation.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Arterie“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5345

Kernposition der Kombination

Perkutane transluminale Angioplastie oder Rekanalisation nichtkoronarer Arterien einschließlich notwendiger Kontrastdarstellung und Durchleuchtung

GOÄ 5346

Bedingte oder alternative Position

Nur bei entsprechendem tatsächlichem Umfang.

GOÄ 5355

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich zusätzlicher qualifizierender Leistung.

GOÄ 5351

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlicher Dauer und Indikation.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Arterie“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Gefäß und Seite
Stenose/Verschluss
Ballon/Stent
technischer Erfolg
Komplikationen

Wie grenzt sich „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Arterie“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Arterie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Vene“ sowie „Kathetergestützte thrombolytische Behandlung über mehr als eine Stunde“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Arterie“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: PTA, Arterie, Stenose, Rekanalisation

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5345: Perkutane transluminale Angioplastie oder Rekanalisation nichtkoronarer Arterien einschließlich notwendiger Kontrastdarstellung und Durchleuchtung

Gefäß und Seite

Stenose/Verschluss

Ballon/Stent

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Arterie“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Arterie“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5345 (Perkutane transluminale Angioplastie oder Rekanalisation nichtkoronarer Arterien einschließlich notwendiger…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5346 gilt zusätzlich: Nur bei entsprechendem tatsächlichem Umfang.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Arterie“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5346 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei entsprechendem tatsächlichem Umfang.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Arterie“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Vene

Dazu gehören:

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Perkutane transhepatische Gallengangsdrainage oder -dilatation

Dazu gehören:

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Transluminale Sonographie eines oder mehrerer Blutgefäße (IVUS)

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Arterie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5345 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5346, GOÄ-Nr. 5355 und GOÄ-Nr. 5351 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5345. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Arterie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Vene“ sowie „Kathetergestützte thrombolytische Behandlung über mehr als eine Stunde“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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