Welche GOÄ-Ziffern sind für „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Vene“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Vene“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichInterventionelle Radiologie – Gefäße
KernpositionenGOÄ-Nr. 5353
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5354
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Vene

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Vene“ in Betracht?

Für „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Vene“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5353 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5354 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Vene“ stehen venöse PTA, Venenstenose, Dialyseshunt. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5353KernpositionPerkutane transluminale Angioplastie oder Rekanalisation einer Vene
GOÄ-Nr. 5354Bedingt / alternativBehandlung von mehr als zwei Venen

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Vene“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5353

Kernposition der Kombination

Perkutane transluminale Angioplastie oder Rekanalisation einer Vene

GOÄ 5354

Bedingte oder alternative Position

Behandlung von mehr als zwei Venen

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Vene“?

Hinweise zur Kombination

Eine Lyse nach Nr. 5351 nicht pauschal als Zusatz zu Nr. 5353 übernehmen; die originäre Leistungslegende nennt als Ergänzungsleistungen insbesondere Nrn. 2826, 5345 und 5348.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Vene und Seite
Läsion
Intervention
Ergebnis

Wie grenzt sich „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Vene“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Vene“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Arterie“ sowie „Kathetergestützte thrombolytische Behandlung über mehr als eine Stunde“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Vene“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: venöse PTA, Venenstenose, Dialyseshunt

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5353: Perkutane transluminale Angioplastie oder Rekanalisation einer Vene

Vene und Seite

Läsion

Intervention

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Vene“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Vene“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5353 (Perkutane transluminale Angioplastie oder Rekanalisation einer Vene). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5354 gilt zusätzlich: Behandlung von mehr als zwei Venen.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Vene“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5354 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Behandlung von mehr als zwei Venen


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Vene“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Perkutane transhepatische Gallengangsdrainage oder -dilatation

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Transluminale Sonographie eines oder mehrerer Blutgefäße (IVUS)

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Vene“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5353 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5354 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5353. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Vene“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Arterie“ sowie „Kathetergestützte thrombolytische Behandlung über mehr als eine Stunde“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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