Welche GOÄ-Ziffern sind für „Transluminale Sonographie eines oder mehrerer Blutgefäße (IVUS)“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Transluminale Sonographie eines oder mehrerer Blutgefäße (IVUS)“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Transluminale Sonographie eines oder mehrerer Blutgefäße (IVUS)“ in Betracht?
Für „Transluminale Sonographie eines oder mehrerer Blutgefäße (IVUS)“ führt die Kette GOÄ-Nr. 408 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.
Bei der Abrechnung von „Transluminale Sonographie eines oder mehrerer Blutgefäße (IVUS)“ stehen IVUS, intravaskulärer Ultraschall, transluminale Sonographie, Gefäßkatheter. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 408 | Kernposition | Transluminale Sonographie von einem oder mehreren Blutgefäßen nach Einbringung eines Gefäßkatheters, je Sitzung |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Transluminale Sonographie eines oder mehrerer Blutgefäße (IVUS)“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Transluminale Sonographie von einem oder mehreren Blutgefäßen nach Einbringung eines Gefäßkatheters, je Sitzung
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Transluminale Sonographie eines oder mehrerer Blutgefäße (IVUS)“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Transluminale Sonographie eines oder mehrerer Blutgefäße (IVUS)“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Transluminale Sonographie eines oder mehrerer Blutgefäße (IVUS)“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ultraschallgesteuerte Organpunktion/Biopsie“ sowie „Ultraschallgesteuerte Punktion von Brustdrüse oder Lymphknoten“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Transluminale Sonographie eines oder mehrerer Blutgefäße (IVUS)“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: IVUS, intravaskulärer Ultraschall, transluminale Sonographie, Gefäßkatheter
rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen
GOÄ-Nr. 408: Transluminale Sonographie von einem oder mehreren Blutgefäßen nach Einbringung eines Gefäßkatheters, je Sitzung
untersuchtes Gefäßterritorium
Katheterlage
Gefäßwand- und Lumenbefund
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Transluminale Sonographie eines oder mehrerer Blutgefäße (IVUS)“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Transluminale Sonographie eines oder mehrerer Blutgefäße (IVUS)“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 408 (Transluminale Sonographie von einem oder mehreren Blutgefäßen nach Einbringung eines Gefäßkatheters, je Sitzung). Nicht erbrachte Zusatzleistungen werden nicht aus der Behandlungsbezeichnung ergänzt.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Transluminale Sonographie eines oder mehrerer Blutgefäße (IVUS)“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.
2.
Prüfpunkt 2
Eine Kernposition wird allein aus dem Behandlungstitel abgeleitet, obwohl ihr vollständiger Leistungsinhalt nicht dokumentiert ist.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Transluminale Sonographie eines oder mehrerer Blutgefäße (IVUS)“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Ultraschallgesteuerte Organpunktion/Biopsie
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Ultraschallgesteuerte Punktion/Drainage eines Abszesses, Seroms, Hygroms oder Hämatoms
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Ultraschallgesteuerte Schilddrüsenpunktion
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 408. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Transluminale Sonographie eines oder mehrerer Blutgefäße (IVUS)“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ultraschallgesteuerte Organpunktion/Biopsie“ sowie „Ultraschallgesteuerte Punktion von Brustdrüse oder Lymphknoten“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
