Welche GOÄ-Ziffern sind für „Kathetergestützte thrombolytische Behandlung über mehr als eine Stunde“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Kathetergestützte thrombolytische Behandlung über mehr als eine Stunde“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Kathetergestützte thrombolytische Behandlung über mehr als eine Stunde“ in Betracht?
Für „Kathetergestützte thrombolytische Behandlung über mehr als eine Stunde“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5351 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5352 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Kathetergestützte thrombolytische Behandlung über mehr als eine Stunde“ stehen Thrombolyse, Lyse, Gefäßverschluss, hirnversorgende Arterien. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 5351 | Kernposition | Lysebehandlung als Einzelbehandlung oder ergänzend zu den vorgesehenen Angioplastieleistungen bei einer Lysedauer von mehr als einer Stunde |
| GOÄ-Nr. 5352 | Bedingt / alternativ | Nur bei Lyse der hirnversorgenden Arterien. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Kathetergestützte thrombolytische Behandlung über mehr als eine Stunde“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Lysebehandlung als Einzelbehandlung oder ergänzend zu den vorgesehenen Angioplastieleistungen bei einer Lysedauer von mehr als einer Stunde
Bedingte oder alternative Position
Nur bei Lyse der hirnversorgenden Arterien.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Kathetergestützte thrombolytische Behandlung über mehr als eine Stunde“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Kathetergestützte thrombolytische Behandlung über mehr als eine Stunde“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Kathetergestützte thrombolytische Behandlung über mehr als eine Stunde“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Arterie“ sowie „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Vene“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Kathetergestützte thrombolytische Behandlung über mehr als eine Stunde“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Thrombolyse, Lyse, Gefäßverschluss, hirnversorgende Arterien
rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen
GOÄ-Nr. 5351: Lysebehandlung als Einzelbehandlung oder ergänzend zu den vorgesehenen Angioplastieleistungen bei einer Lysedauer von mehr als einer Stunde
Zielgefäß und Verschluss
Beginn und Dauer der Lyse
Lysemedikament und Dosis
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Kathetergestützte thrombolytische Behandlung über mehr als eine Stunde“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Kathetergestützte thrombolytische Behandlung über mehr als eine Stunde“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5351 (Lysebehandlung als Einzelbehandlung oder ergänzend zu den vorgesehenen Angioplastieleistungen bei einer Lysedauer…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5352 gilt zusätzlich: Nur bei Lyse der hirnversorgenden Arterien.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Kathetergestützte thrombolytische Behandlung über mehr als eine Stunde“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 5352 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei Lyse der hirnversorgenden Arterien.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Kathetergestützte thrombolytische Behandlung über mehr als eine Stunde“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Kostenlos testenFür „Kathetergestützte thrombolytische Behandlung über mehr als eine Stunde“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5351 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5352 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5351. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Kathetergestützte thrombolytische Behandlung über mehr als eine Stunde“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Arterie“ sowie „Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Vene“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
