Abdomen – Röntgenuntersuchung in zwei oder mehr Aufnahmen

Radiologie · Konventionelle Radiologie – Abdomen

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Abdomen
KernpositionenGOÄ-Nr. 5191
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5298, GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 75
GOÄ-Abrechnung für Abdomen – Röntgenuntersuchung in zwei oder mehr Aufnahmen

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Gibt eine schnelle Übersicht über Gasverteilung, Spiegelbildung, freie Luft und röntgendichte Strukturen im Abdomen, ersetzt aber keine gezielte Schnittbilddiagnostik. Die Bildgebung umfasst röntgenuntersuchung des Abdomens in zwei oder mehr Aufnahmen.

Wann ist sie anwendbar?

Bei ausgewählter akuter abdominaler Frage, Verlauf eines Ileus oder Suche nach röntgendichtem Material; Projektion und Zahl der Aufnahmen müssen die konkrete Frage beantworten. Erforderliche Kernleistung: Röntgenuntersuchung des Abdomens in zwei oder mehr Aufnahmen; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5191KernpositionRöntgenuntersuchung des Abdomens in zwei oder mehr Aufnahmen
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativZuschlag für digitale Radiographie zu Leistungen nach den Nrn. 5010 bis 5290. Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme“ sowie „Teil des Abdomens – gezielte Röntgenaufnahme“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5191: Röntgenuntersuchung des Abdomens in zwei oder mehr Aufnahmen

Lagerungen/Projektionen

Fragestellung

Befund

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 5298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.