Welche GOÄ-Ziffern sind für „Abdomen – Röntgenuntersuchung in zwei oder mehr Aufnahmen“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Abdomen – Röntgenuntersuchung in zwei oder mehr Aufnahmen“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Abdomen – Röntgenuntersuchung in zwei oder mehr Aufnahmen“ in Betracht?
Für „Abdomen – Röntgenuntersuchung in zwei oder mehr Aufnahmen“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5191 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5298 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Abdomen – Röntgenuntersuchung in zwei oder mehr Aufnahmen“ stehen Abdomen, mehrere Aufnahmen, Ileus. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 5191 | Kernposition | Röntgenuntersuchung des Abdomens in zwei oder mehr Aufnahmen |
| GOÄ-Nr. 5298 | Bedingt / alternativ | Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Abdomen – Röntgenuntersuchung in zwei oder mehr Aufnahmen“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Röntgenuntersuchung des Abdomens in zwei oder mehr Aufnahmen
Bedingte oder alternative Position
Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Abdomen – Röntgenuntersuchung in zwei oder mehr Aufnahmen“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Abdomen – Röntgenuntersuchung in zwei oder mehr Aufnahmen“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Abdomen – Röntgenuntersuchung in zwei oder mehr Aufnahmen“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme“ sowie „Teil des Abdomens – gezielte Röntgenaufnahme“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Abdomen – Röntgenuntersuchung in zwei oder mehr Aufnahmen“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Abdomen, mehrere Aufnahmen, Ileus
rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen
GOÄ-Nr. 5191: Röntgenuntersuchung des Abdomens in zwei oder mehr Aufnahmen
Lagerungen/Projektionen
Fragestellung
Befund
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Abdomen – Röntgenuntersuchung in zwei oder mehr Aufnahmen“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Abdomen – Röntgenuntersuchung in zwei oder mehr Aufnahmen“. Vollst ändig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5191 (Röntgenuntersuchung des Abdomens in zwei oder mehr Aufnahmen). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5298 gilt zusätzlich: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den….
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Abdomen – Röntgenuntersuchung in zwei oder mehr Aufnahmen“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 5298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Abdomen – Röntgenuntersuchung in zwei oder mehr Aufnahmen“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5191. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Abdomen – Röntgenuntersuchung in zwei oder mehr Aufnahmen“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Abdomen – Röntgenübersicht in einer Aufnahme“ sowie „Teil des Abdomens – gezielte Röntgenaufnahme“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
