Welche GOÄ-Ziffern sind für „Brust- oder Lendenwirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Brust- oder Lendenwirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Kopf und Wirbelsäule
KernpositionenGOÄ-Nr. 5105
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5106 und GOÄ-Nr. 5298
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Brust- oder Lendenwirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Brust- oder Lendenwirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“ in Betracht?

Für „Brust- oder Lendenwirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5105 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5106 und GOÄ-Nr. 5298 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Brust- oder Lendenwirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“ stehen BWS, LWS, Wirbelsäule, Röntgen. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5105KernpositionJe tatsächlich untersuchtem Wirbelsäulenabschnitt abrechenbar; für Brust- und Lendenwirbelsäule zusammen höchstens zweimal.
GOÄ-Nr. 5106Bedingt / alternativNur bei medizinisch notwendiger Zusatzprojektion.
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativNur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Brust- oder Lendenwirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5105

Kernposition der Kombination

Je tatsächlich untersuchtem Wirbelsäulenabschnitt abrechenbar; für Brust- und Lendenwirbelsäule zusammen höchstens zweimal.

Höchstzahl: 2
GOÄ 5106

Bedingte oder alternative Position

Nur bei medizinisch notwendiger Zusatzprojektion.

GOÄ 5298

Bedingte oder alternative Position

Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Brust- oder Lendenwirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Wirbelsäulenabschnitt
Projektionen
Befund

Wie grenzt sich „Brust- oder Lendenwirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Brust- oder Lendenwirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Halswirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“ sowie „Schädel – Röntgen in zwei Ebenen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Brust- oder Lendenwirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: BWS, LWS, Wirbelsäule, Röntgen

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5105: Röntgenuntersuchung der Brust- oder Lendenwirbelsäule in zwei Ebenen, je Wirbelsäulenabschnitt

Wirbelsäulenabschnitt

Projektionen

Befund

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Brust- oder Lendenwirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Brust- oder Lendenwirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5105 (Röntgenuntersuchung der Brust- oder Lendenwirbelsäule in zwei Ebenen, je Wirbelsäulenabschnitt). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5106 gilt zusätzlich: Nur bei medizinisch notwendiger Zusatzprojektion.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Brust- oder Lendenwirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5106 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei medizinisch notwendiger Zusatzprojektion.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Brust- oder Lendenwirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Halswirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen

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Schädel – Röntgen in zwei Ebenen

Dazu gehören:

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Nasennebenhöhlen – Röntgen

Dazu gehören:

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Gesamte Wirbelsäule oder lange Extremität – Röntgen

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Brust- oder Lendenwirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5105 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5106 und GOÄ-Nr. 5298 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5105. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Brust- oder Lendenwirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Halswirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“ sowie „Schädel – Röntgen in zwei Ebenen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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