Gesamte Wirbelsäule oder lange Extremität – Röntgen

Radiologie · Konventionelle Radiologie – Kopf und Wirbelsäule

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Kopf und Wirbelsäule
KernpositionenGOÄ-Nr. 5110
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5111, GOÄ-Nr. 5298, GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5
GOÄ-Abrechnung für Gesamte Wirbelsäule oder lange Extremität – Röntgen

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Erfasst Achse und Längenverhältnisse über einen großen zusammenhängenden Skelettabschnitt und macht globale Fehlstellung beziehungsweise Beinlängendifferenz messbar. Die Bildgebung umfasst röntgenuntersuchung der gesamten Wirbelsäule oder einer gesamten Extremität.

Wann ist sie anwendbar?

Bei Skoliose-, Achs- oder Längenfrage, die nur in einer Ganzaufnahme zuverlässig beurteilt werden kann; Strahlenfeld und Wiederholungen sind besonders zu begrenzen. Erforderliche Kernleistung: Röntgenuntersuchung der gesamten Wirbelsäule oder einer gesamten Extremität; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5110KernpositionRöntgenuntersuchung der gesamten Wirbelsäule oder einer gesamten Extremität
GOÄ-Nr. 5111Bedingt / alternativErgänzende Aufnahme zu Nr. 5110. Höchstens zweimal und nur bei notwendiger Zusatzprojektion.
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativZuschlag für digitale Radiographie zu Leistungen nach den Nrn. 5010 bis 5290. Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 5111

Bedingte oder alternative Position

Höchstzahl: 2

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Brust- oder Lendenwirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“ sowie „Halswirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5110: Röntgenuntersuchung der gesamten Wirbelsäule oder einer gesamten Extremität

untersuchte Region

Aufnahmetechnik

Achsen-/Längenmessung sofern durchgeführt

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 5111 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Höchstens zweimal und nur bei notwendiger Zusatzprojektion.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.