Welche GOÄ-Ziffern sind für „Gesamte Wirbelsäule oder lange Extremität – Röntgen“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Gesamte Wirbelsäule oder lange Extremität – Röntgen“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Kopf und Wirbelsäule
KernpositionenGOÄ-Nr. 5110
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5111 und GOÄ-Nr. 5298
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Gesamte Wirbelsäule oder lange Extremität – Röntgen

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Gesamte Wirbelsäule oder lange Extremität – Röntgen“ in Betracht?

Für „Gesamte Wirbelsäule oder lange Extremität – Röntgen“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5110 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5111 und GOÄ-Nr. 5298 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Gesamte Wirbelsäule oder lange Extremität – Röntgen“ stehen Ganzwirbelsäule, Beinachse, lange Extremität. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5110KernpositionRöntgenuntersuchung der gesamten Wirbelsäule oder einer gesamten Extremität
GOÄ-Nr. 5111Bedingt / alternativHöchstens zweimal und nur bei notwendiger Zusatzprojektion.
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativNur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Gesamte Wirbelsäule oder lange Extremität – Röntgen“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5110

Kernposition der Kombination

Röntgenuntersuchung der gesamten Wirbelsäule oder einer gesamten Extremität

GOÄ 5111

Bedingte oder alternative Position

Höchstens zweimal und nur bei notwendiger Zusatzprojektion.

Höchstzahl: 2
GOÄ 5298

Bedingte oder alternative Position

Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Gesamte Wirbelsäule oder lange Extremität – Röntgen“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

untersuchte Region
Aufnahmetechnik
Achsen-/Längenmessung sofern durchgeführt

Wie grenzt sich „Gesamte Wirbelsäule oder lange Extremität – Röntgen“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Gesamte Wirbelsäule oder lange Extremität – Röntgen“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Brust- oder Lendenwirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“ sowie „Halswirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Gesamte Wirbelsäule oder lange Extremität – Röntgen“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Ganzwirbelsäule, Beinachse, lange Extremität

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5110: Röntgenuntersuchung der gesamten Wirbelsäule oder einer gesamten Extremität

untersuchte Region

Aufnahmetechnik

Achsen-/Längenmessung sofern durchgeführt

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Gesamte Wirbelsäule oder lange Extremität – Röntgen“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Gesamte Wirbelsäule oder lange Extremität – Röntgen“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5110 (Röntgenuntersuchung der gesamten Wirbelsäule oder einer gesamten Extremität). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5111 gilt zusätzlich: Höchstens zweimal und nur bei notwendiger Zusatzprojektion.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Gesamte Wirbelsäule oder lange Extremität – Röntgen“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5111 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Höchstens zweimal und nur bei notwendiger Zusatzprojektion.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Gesamte Wirbelsäule oder lange Extremität – Röntgen“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Brust- oder Lendenwirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Halswirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Nasennebenhöhlen – Röntgen

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Schädel – Röntgen in zwei Ebenen

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Gesamte Wirbelsäule oder lange Extremität – Röntgen“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5110 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5111 und GOÄ-Nr. 5298 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5110. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Gesamte Wirbelsäule oder lange Extremität – Röntgen“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Brust- oder Lendenwirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“ sowie „Halswirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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