Halswirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen

Radiologie · Konventionelle Radiologie – Kopf und Wirbelsäule

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichKonventionelle Radiologie – Kopf und Wirbelsäule
KernpositionenGOÄ-Nr. 5100
GOÄ-Abrechnung für Halswirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Stellt Achse, Wirbelkörperhöhen und grobe degenerative beziehungsweise traumatische Veränderungen des ausgewählten Wirbelsäulenabschnitts in zwei Ebenen dar. Die Bildgebung umfasst röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule in zwei Ebenen und ergänzende Ebene der Halswirbelsäule.

Wann ist sie anwendbar?

Bei gezielter knöcherner Frage, Trauma oder strukturellem Verdacht; neurologische Kompression und viele Weichteilursachen erfordern bei Konsequenz eine Schnittbilduntersuchung. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule in zwei Ebenen und ergänzende Ebene der Halswirbelsäule.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5100KernpositionRöntgenuntersuchung der Halswirbelsäule in zwei Ebenen
GOÄ-Nr. 5101Bedingt / alternativErgänzende Ebene(n) der Halswirbelsäule. Nur bei medizinisch notwendiger zusätzlicher Projektion, etwa Funktionsaufnahme.
GOÄ-Nr. 5298Bedingt / alternativZuschlag für digitale Radiographie zu Leistungen nach den Nrn. 5010 bis 5290. Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Brust- oder Lendenwirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“ sowie „Schädel – Röntgen in zwei Ebenen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5100: Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule in zwei Ebenen

Projektionen

Funktionsstellung sofern erfolgt

klinische Fragestellung

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 5101 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei medizinisch notwendiger zusätzlicher Projektion, etwa Funktionsaufnahme.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.