Embolisation der Vena spermatica

Radiologie · Interventionelle Radiologie – Embolisation

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichInterventionelle Radiologie – Embolisation
KernpositionenGOÄ-Nr. 5359
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 75
GOÄ-Abrechnung für Embolisation der Vena spermatica

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Behandelt einen bildgebend lokalisierten Befund minimalinvasiv und nutzt die Echtzeitkontrolle für sicheren Zugang, Lageprüfung und unmittelbare Erfolgskontrolle. Die Behandlung umfasst embolisation der Vena spermatica.

Wann ist sie anwendbar?

Bei technisch zugänglichem Befund mit klarer therapeutischer Zielsetzung, wenn minimalinvasiver Nutzen, Blutungs-/Infektionsrisiko und eine chirurgische Alternative abgewogen wurden. Erforderliche Kernleistung: Embolisation der Vena spermatica; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5359KernpositionEmbolisation der Vena spermatica einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und angiographischer Kontrollen
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Arterielle Embolisation außerhalb von Kopf, Hals und Rückenmark“ sowie „Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder spinalen Bereich“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5359: Embolisation der Vena spermatica

Seite

Venöser Abfluss

Embolisat

Indikation/Varikozele

Kontrollangiographie

Komplikationen

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.