Welche GOÄ-Ziffern sind für „Venöse Embolisation“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Venöse Embolisation“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichInterventionelle Radiologie – Embolisation
KernpositionenGOÄ-Nr. 5360
Nur bei ZusatzleistungKeine zusätzlichen GOÄ-Positionen hinterlegt
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Venöse Embolisation

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Venöse Embolisation“ in Betracht?

Für „Venöse Embolisation“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5360 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.

Bei der Abrechnung von „Venöse Embolisation“ stehen venöse Embolisation, Malformation, Varizen. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5360KernpositionVenöse Embolisation

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Venöse Embolisation“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5360

Kernposition der Kombination

Venöse Embolisation

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Venöse Embolisation“?

Hinweise zur Kombination

Die Leistungslegende umfasst die Kontrastmitteleinbringung(en) und angiographischen Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff; diese nicht zusätzlich berechnen.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Zielvene
Embolisat
Kontrollphlebographie
Ergebnis

Wie grenzt sich „Venöse Embolisation“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Venöse Embolisation“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Arterielle Embolisation außerhalb von Kopf, Hals und Rückenmark“ sowie „Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder spinalen Bereich“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Venöse Embolisation“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: venöse Embolisation, Malformation, Varizen

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5360: Venöse Embolisation

Zielvene

Embolisat

Kontrollphlebographie

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Venöse Embolisation“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Venöse Embolisation“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5360 (Venöse Embolisation). Nicht erbrachte Zusatzleistungen werden nicht aus der Behandlungsbezeichnung ergänzt.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Venöse Embolisation“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

Eine Kernposition wird allein aus dem Behandlungstitel abgeleitet, obwohl ihr vollständiger Leistungsinhalt nicht dokumentiert ist.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Venöse Embolisation“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Arterielle Embolisation außerhalb von Kopf, Hals und Rückenmark

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder spinalen Bereich

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Embolisation der Vena spermatica

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Perkutane transluminale Angioplastie/Rekanalisation einer Vene

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Venöse Embolisation“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5360 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5360. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Venöse Embolisation“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Arterielle Embolisation außerhalb von Kopf, Hals und Rückenmark“ sowie „Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder spinalen Bereich“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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