Welche GOÄ-Ziffern sind für „Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder spinalen Bereich“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder spinalen Bereich“.

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichInterventionelle Radiologie – Embolisation
KernpositionenGOÄ-Nr. 5358
Nur bei ZusatzleistungKeine zusätzlichen GOÄ-Positionen hinterlegt
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder spinalen Bereich

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder spinalen Bereich“ in Betracht?

Für „Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder spinalen Bereich“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5358 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.

Bei der Abrechnung von „Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder spinalen Bereich“ stehen Neuroembolisation, Kopf Hals, spinal. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5358KernpositionArterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder Rückenmarksbereich

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder spinalen Bereich“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5358

Kernposition der Kombination

Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder Rückenmarksbereich

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder spinalen Bereich“?

Hinweise zur Kombination

Die Leistungslegende umfasst die Kontrastmitteleinbringung(en) und angiographischen Kontrollen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff; diese nicht zusätzlich berechnen.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Zielgefäß/Pathologie
Embolisat
biplane Technik
Endpunkt

Wie grenzt sich „Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder spinalen Bereich“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder spinalen Bereich“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Arterielle Embolisation außerhalb von Kopf, Hals und Rückenmark“ sowie „Embolisation der Vena spermatica“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder spinalen Bereich“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Neuroembolisation, Kopf Hals, spinal

rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen

GOÄ-Nr. 5358: Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder Rückenmarksbereich

Zielgefäß/Pathologie

Embolisat

biplane Technik

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder spinalen Bereich“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder spinalen Bereich“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5358 (Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder Rückenmarksbereich). Nicht erbrachte Zusatzleistungen werden nicht aus der Behandlungsbezeichnung ergänzt.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder spinalen Bereich“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.


2.

Prüfpunkt 2

Eine Kernposition wird allein aus dem Behandlungstitel abgeleitet, obwohl ihr vollständiger Leistungsinhalt nicht dokumentiert ist.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder spinalen Bereich“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Arterielle Embolisation außerhalb von Kopf, Hals und Rückenmark

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Embolisation der Vena spermatica

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Venöse Embolisation

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

Passende GOÄ-Ziffern direkt aus Ihrer Dokumentation finden

Testen Sie die kostenlose GOÄ-KI und erhalten Sie einen nachvollziehbaren Rechnungsvorschlag.

Radiologie: GOÄ-Leistungen nachvollziehbar dokumentieren und abrechnen

oder

Kostenlos testen

Für „Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder spinalen Bereich“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5358 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5358. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder spinalen Bereich“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Arterielle Embolisation außerhalb von Kopf, Hals und Rückenmark“ sowie „Embolisation der Vena spermatica“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



© 2026 AvisCode. Alle Rechte vorbehalten.