Welche GOÄ-Ziffern sind für „Arterielle Embolisation außerhalb von Kopf, Hals und Rückenmark“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Arterielle Embolisation außerhalb von Kopf, Hals und Rückenmark“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Arterielle Embolisation außerhalb von Kopf, Hals und Rückenmark“ in Betracht?
Für „Arterielle Embolisation außerhalb von Kopf, Hals und Rückenmark“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5357 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.
Bei der Abrechnung von „Arterielle Embolisation außerhalb von Kopf, Hals und Rückenmark“ stehen Embolisation, Tumorembolisation, Blutung. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 5357 | Kernposition | Arterielle Embolisation außerhalb von Kopf, Hals und Rückenmark |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Arterielle Embolisation außerhalb von Kopf, Hals und Rückenmark“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Arterielle Embolisation außerhalb von Kopf, Hals und Rückenmark
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Arterielle Embolisation außerhalb von Kopf, Hals und Rückenmark“?
Hinweise zur Kombination
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Arterielle Embolisation außerhalb von Kopf, Hals und Rückenmark“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Arterielle Embolisation außerhalb von Kopf, Hals und Rückenmark“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Embolisation der Vena spermatica“ sowie „Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder spinalen Bereich“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Arterielle Embolisation außerhalb von Kopf, Hals und Rückenmark“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Embolisation, Tumorembolisation, Blutung
rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen
GOÄ-Nr. 5357: Arterielle Embolisation außerhalb von Kopf, Hals und Rückenmark
Zielgefäß
Embolisat
Indikation
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Arterielle Embolisation außerhalb von Kopf, Hals und Rückenmark“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Arterielle Embolisation außerhalb von Kopf, Hals und Rückenmark“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5357 (Arterielle Embolisation außerhalb von Kopf, Hals und Rückenmark). Nicht erbrachte Zusatzleistungen werden nicht aus der Behandlungsbezeichnung ergänzt.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Arterielle Embolisation außerhalb von Kopf, Hals und Rückenmark“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.
2.
Prüfpunkt 2
Eine Kernposition wird allein aus dem Behandlungstitel abgeleitet, obwohl ihr vollständiger Leistungsinhalt nicht dokumentiert ist.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Arterielle Embolisation außerhalb von Kopf, Hals und Rückenmark“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder spinalen Bereich
Dazu gehören:
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5357. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Arterielle Embolisation außerhalb von Kopf, Hals und Rückenmark“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Embolisation der Vena spermatica“ sowie „Arterielle Embolisation im Kopf-, Hals- oder spinalen Bereich“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
