Welche GOÄ-Ziffern sind für „Osteodensitometrie mittels DXA/DEXA (Dual-X-Ray-Absorptiometrie)“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Nuklearmedizin für das Thema „Osteodensitometrie mittels DXA/DEXA (Dual-X-Ray-Absorptiometrie)“.

FachgruppeNuklearmedizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 5475
Nur bei ZusatzleistungKeine zusätzlichen GOÄ-Positionen hinterlegt
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Osteodensitometrie mittels DXA/DEXA (Dual-X-Ray-Absorptiometrie)

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Osteodensitometrie mittels DXA/DEXA (Dual-X-Ray-Absorptiometrie)“ in Betracht?

Für „Osteodensitometrie mittels DXA/DEXA (Dual-X-Ray-Absorptiometrie)“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5475 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.

Bei der Abrechnung von „Osteodensitometrie mittels DXA/DEXA (Dual-X-Ray-Absorptiometrie)“ stehen DXA, DEXA, Dual-X-Ray-Absorptiometrie, Osteodensitometrie, Knochendichtemessung, 5475. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Organ- und Fragestellungsbezug, Radiopharmakon, Aufnahme- oder Messprotokoll, Auswertung, zeitlich getrennte Leistungsphasen und gesonderte Auslagen maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5475KernpositionNach BÄK für die DXA-/DEXA-Osteodensitometrie berechnungsfähig; grundsätzlich einmal je Untersuchung. Für quantitative CT-Osteodensitometrie Nr. 5380 prüfen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Osteodensitometrie mittels DXA/DEXA (Dual-X-Ray-Absorptiometrie)“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5475

Kernposition der Kombination

Nach BÄK für die DXA-/DEXA-Osteodensitometrie berechnungsfähig; grundsätzlich einmal je Untersuchung. Für quantitative CT-Osteodensitometrie Nr. 5380 prüfen.

Wie grenzt sich „Osteodensitometrie mittels DXA/DEXA (Dual-X-Ray-Absorptiometrie)“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Osteodensitometrie mittels DXA/DEXA (Dual-X-Ray-Absorptiometrie)“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen ist „Osteodensitometrie mittels quantitativer Computertomographie (QCT/pQCT)“. Dieses Thema besitzt einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Osteodensitometrie mittels DXA/DEXA (Dual-X-Ray-Absorptiometrie)“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: DXA, DEXA, Dual-X-Ray-Absorptiometrie, Osteodensitometrie

Indikation, Radiopharmakon und Aktivität, Untersuchungsprotokoll, Aufnahmezeitpunkte, Auswertung und tatsächlich verwendete Sachmittel

GOÄ-Nr. 5475: Nach BÄK für die DXA-/DEXA-Osteodensitometrie berechnungsfähig; grundsätzlich einmal je Untersuchung. Für quantitative CT-Osteodensitometrie Nr. 5380 prüfen.

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Osteodensitometrie mittels DXA/DEXA (Dual-X-Ray-Absorptiometrie)“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Osteodensitometrie mittels DXA/DEXA (Dual-X-Ray-Absorptiometrie)“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5475 (Nach BÄK für die DXA-/DEXA-Osteodensitometrie berechnungsfähig; grundsätzlich einmal je Untersuchung. Für…). Nicht erbrachte Zusatzleistungen werden nicht aus der Behandlungsbezeichnung ergänzt.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Osteodensitometrie mittels DXA/DEXA (Dual-X-Ray-Absorptiometrie)“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Nuklearmedizinische Leistungsphasen und Radiopharmaka-Auslagen sind getrennt nach Durchführung, Zeitpunkt und tatsächlicher Verwendung zu prüfen.


2.

Prüfpunkt 2

Eine Kernposition wird allein aus dem Behandlungstitel abgeleitet, obwohl ihr vollständiger Leistungsinhalt nicht dokumentiert ist.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Osteodensitometrie mittels DXA/DEXA (Dual-X-Ray-Absorptiometrie)“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Nuklearmedizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Osteodensitometrie mittels quantitativer Computertomographie (QCT/pQCT)

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Osteodensitometrie mittels DXA/DEXA (Dual-X-Ray-Absorptiometrie)“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5475 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5475. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Osteodensitometrie mittels DXA/DEXA (Dual-X-Ray-Absorptiometrie)“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen ist „Osteodensitometrie mittels quantitativer Computertomographie (QCT/pQCT)“. Dieses Thema besitzt einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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