DXA-/DEXA-Osteodensitometrie

Abrechnungshinweise für Nuklearmedizin

FachgruppeNuklearmedizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 5475
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5
GOÄ-Abrechnung für DXA-/DEXA-Osteodensitometrie

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Quantifiziert Frakturrisiko und Knochenverlust, damit Prävention und medikamentöse Therapie nicht allein vom Lebensalter abhängig gemacht werden. Die Abklärung umfasst nach BÄK auch für die heutige DXA/DEXA-Osteodensitometrie.

Wann ist sie anwendbar?

Bei Fragilitätsfraktur, relevanten Risikofaktoren, längerfristiger Glukokortikoidexposition oder wenn das Messergebnis eine Therapieentscheidung verändert. Erforderliche Kernleistung: Nach BÄK auch für die heutige DXA/DEXA-Osteodensitometrie; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Osteodensitometrie mittels DXA/DEXA (Dual-X-Ray-Absorptiometrie)“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5475 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger ärztlicher Beratung mit eigener medizinischer Indikation und tatsächlicher Erbringung; nicht lediglich für technische Aufklärung, Indikationsprüfung oder einfache Befundmitteilung.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger symptombezogener körperlicher Untersuchung; neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur im Rahmen der GOÄ-Regeln.
GOÄ-Nr. 5475KernpositionQuantitative Bestimmung des Mineralgehalts im Skelett (Osteodensitometrie) in einzelnen oder mehreren repräsentativen Extremitäten- oder Stammskelettabschnitten mittels Dual-Photonen-Absorptionstechnik; nach BÄK auch für die heutige DXA/DEXA-Osteodensitometrie.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen ist „Osteodensitometrie mittels quantitativer Computertomographie (QCT/pQCT)“. Dieses Thema besitzt einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Indikation, Radiopharmakon und Aktivität, Untersuchungsprotokoll, Aufnahmezeitpunkte, Auswertung und tatsächlich verwendete Sachmittel

GOÄ-Nr. 5475: Nach BÄK für die DXA-/DEXA-Osteodensitometrie berechnungsfähig; grundsätzlich einmal je Untersuchung. Für quantitative CT-Osteodensitometrie Nr. 5380 prüfen.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Bei „Osteodensitometrie mittels DXA/DEXA (Dual-X-Ray-Absorptiometrie)“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.

Ähnliche Abrechnungsfälle

Weitere Kombinationen lassen sich über die verlinkten GOÄ-Detailseiten erschließen.

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.