Welche GOÄ-Ziffern sind für „Osteodensitometrie mittels quantitativer Computertomographie (QCT/pQCT)“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Nuklearmedizin für das Thema „Osteodensitometrie mittels quantitativer Computertomographie (QCT/pQCT)“.

FachgruppeNuklearmedizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 5380
Nur bei ZusatzleistungKeine zusätzlichen GOÄ-Positionen hinterlegt
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Osteodensitometrie mittels quantitativer Computertomographie (QCT/pQCT)

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Osteodensitometrie mittels quantitativer Computertomographie (QCT/pQCT)“ in Betracht?

Für „Osteodensitometrie mittels quantitativer Computertomographie (QCT/pQCT)“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5380 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.

Bei der Abrechnung von „Osteodensitometrie mittels quantitativer Computertomographie (QCT/pQCT)“ stehen QCT, pQCT, quantitative Computertomographie Osteodensitometrie, Knochendichtemessung CT, 5380. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Organ- und Fragestellungsbezug, Radiopharmakon, Aufnahme- oder Messprotokoll, Auswertung, zeitlich getrennte Leistungsphasen und gesonderte Auslagen maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5380KernpositionFür Osteodensitometrie mittels quantitativer Computertomographie bzw. quantitativer digitaler Röntgentechnik; nicht mit der DXA-Ziffer 5475 verwechseln.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Osteodensitometrie mittels quantitativer Computertomographie (QCT/pQCT)“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5380

Kernposition der Kombination

Für Osteodensitometrie mittels quantitativer Computertomographie bzw. quantitativer digitaler Röntgentechnik; nicht mit der DXA-Ziffer 5475 verwechseln.

Wie grenzt sich „Osteodensitometrie mittels quantitativer Computertomographie (QCT/pQCT)“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Osteodensitometrie mittels quantitativer Computertomographie (QCT/pQCT)“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Osteodensitometrie mittels DXA/DEXA (Dual-X-Ray-Absorptiometrie)“ sowie „Schilddrüsenabklärung mit Sonographie und quantitativer Schilddrüsenszintigraphie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Osteodensitometrie mittels quantitativer Computertomographie (QCT/pQCT)“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: QCT, pQCT, quantitative Computertomographie Osteodensitometrie, Knochendichtemessung CT

Indikation, Radiopharmakon und Aktivität, Untersuchungsprotokoll, Aufnahmezeitpunkte, Auswertung und tatsächlich verwendete Sachmittel

GOÄ-Nr. 5380: Für Osteodensitometrie mittels quantitativer Computertomographie bzw. quantitativer digitaler Röntgentechnik; nicht mit der DXA-Ziffer 5475 verwechseln.

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Osteodensitometrie mittels quantitativer Computertomographie (QCT/pQCT)“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Osteodensitometrie mittels quantitativer Computertomographie (QCT/pQCT)“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5380 (Für Osteodensitometrie mittels quantitativer Computertomographie bzw. quantitativer digitaler Röntgentechnik; nicht…). Nicht erbrachte Zusatzleistungen werden nicht aus der Behandlungsbezeichnung ergänzt.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Osteodensitometrie mittels quantitativer Computertomographie (QCT/pQCT)“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Nuklearmedizinische Leistungsphasen und Radiopharmaka-Auslagen sind getrennt nach Durchführung, Zeitpunkt und tatsächlicher Verwendung zu prüfen.


2.

Prüfpunkt 2

Eine Kernposition wird allein aus dem Behandlungstitel abgeleitet, obwohl ihr vollständiger Leistungsinhalt nicht dokumentiert ist.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Osteodensitometrie mittels quantitativer Computertomographie (QCT/pQCT)“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Nuklearmedizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Osteodensitometrie mittels DXA/DEXA (Dual-X-Ray-Absorptiometrie)

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Hirn-PET mit quantifizierender Auswertung

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Osteodensitometrie mittels quantitativer Computertomographie (QCT/pQCT)“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5380 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5380. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Osteodensitometrie mittels quantitativer Computertomographie (QCT/pQCT)“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Osteodensitometrie mittels DXA/DEXA (Dual-X-Ray-Absorptiometrie)“ sowie „Schilddrüsenabklärung mit Sonographie und quantitativer Schilddrüsenszintigraphie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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