Welche GOÄ-Ziffern sind für „Einfache Hautlappenplastik als selbständige plastische Leistung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Ästhetische und Plastische Medizin für das Thema „Einfache Hautlappenplastik als selbständige plastische Leistung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Einfache Hautlappenplastik als selbständige plastische Leistung“ in Betracht?
Für „Einfache Hautlappenplastik als selbständige plastische Leistung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 2381 als Kernposition. GOÄ-Nr. 442 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Einfache Hautlappenplastik als selbständige plastische Leistung“ stehen einfache Lappenplastik, Verschiebelappen, Rotationslappen, Schlitzohr, Ohrläppchen, Defektdeckung. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungsregion, Seitenbezug, Eingriffsumfang sowie die Trennung originärer GOÄ-Leistungen von Analogbewertungen und Materialkosten maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 2381 | Kernposition | Nur bei echter einfacher Hautlappenplastik; bloßes Unterminieren der Wundränder reicht nicht. |
| GOÄ-Nr. 442 | Bedingt / alternativ | Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Einfache Hautlappenplastik als selbständige plastische Leistung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Nur bei echter einfacher Hautlappenplastik; bloßes Unterminieren der Wundränder reicht nicht.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.
Wie grenzt sich „Einfache Hautlappenplastik als selbständige plastische Leistung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Einfache Hautlappenplastik als selbständige plastische Leistung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Exzision einer kleinen Hautgeschwulst mit echter einfacher Hautlappenplastik“ sowie „Exzision einer größeren Hautgeschwulst mit echter einfacher Hautlappenplastik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Einfache Hautlappenplastik als selbständige plastische Leistung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: einfache Lappenplastik, Verschiebelappen, Rotationslappen, Schlitzohr
Operations- oder Behandlungsumfang, Körperregion, Seite, Technik und verwendetes Material
GOÄ-Nr. 2381: Nur bei echter einfacher Hautlappenplastik; bloßes Unterminieren der Wundränder reicht nicht.
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Einfache Hautlappenplastik als selbständige plastische Leistung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Einfache Hautlappenplastik als selbständige plastische Leistung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 2381 (Nur bei echter einfacher Hautlappenplastik; bloßes Unterminieren der Wundränder reicht nicht). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 442 gilt zusätzlich: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Einfache Hautlappenplastik als selbständige plastische Leistung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Ästhetische Behandlungsbezeichnungen werden nicht automatisch zu einer Analog- oder Mehrfachberechnung; entscheidend sind selbständige, tatsächlich erbrachte Leistungen.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 442 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Einfache Hautlappenplastik als selbständige plastische Leistung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Ästhetische und Plastische Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 2381. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Einfache Hautlappenplastik als selbständige plastische Leistung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Exzision einer kleinen Hautgeschwulst mit echter einfacher Hautlappenplastik“ sowie „Exzision einer größeren Hautgeschwulst mit echter einfacher Hautlappenplastik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
