Welche GOÄ-Ziffern sind für „Elektrolyse oder Kauterisation als selbständige Hautbehandlung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Ästhetische und Plastische Medizin für das Thema „Elektrolyse oder Kauterisation als selbständige Hautbehandlung“.

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 746
Nur bei ZusatzleistungKeine zusätzlichen GOÄ-Positionen hinterlegt
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Elektrolyse oder Kauterisation als selbständige Hautbehandlung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Elektrolyse oder Kauterisation als selbständige Hautbehandlung“ in Betracht?

Für „Elektrolyse oder Kauterisation als selbständige Hautbehandlung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 746 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.

Bei der Abrechnung von „Elektrolyse oder Kauterisation als selbständige Hautbehandlung“ stehen Elektrolyse, Kauterisation, Elektrokoagulation, Hautveränderung, Fibrom, Teleangiektasie. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungsregion, Seitenbezug, Eingriffsumfang sowie die Trennung originärer GOÄ-Leistungen von Analogbewertungen und Materialkosten maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 746KernpositionElektrolyse oder Kauterisation, als selbständige Leistung

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Elektrolyse oder Kauterisation als selbständige Hautbehandlung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 746

Kernposition der Kombination

Elektrolyse oder Kauterisation, als selbständige Leistung

Wie grenzt sich „Elektrolyse oder Kauterisation als selbständige Hautbehandlung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Elektrolyse oder Kauterisation als selbständige Hautbehandlung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Dermatologische Lasertherapie bis 7 cm² bzw. bis 50 Besenreiser-Laserimpulse“ sowie „Dermatologische Lasertherapie über 21 cm² bzw. mehr als 100 Besenreiser-Laserimpulse“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Elektrolyse oder Kauterisation als selbständige Hautbehandlung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Elektrolyse, Kauterisation, Elektrokoagulation, Hautveränderung

Operations- oder Behandlungsumfang, Körperregion, Seite, Technik und verwendetes Material

GOÄ-Nr. 746: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 746

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Elektrolyse oder Kauterisation als selbständige Hautbehandlung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Elektrolyse oder Kauterisation als selbständige Hautbehandlung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 746 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 746). Nicht erbrachte Zusatzleistungen werden nicht aus der Behandlungsbezeichnung ergänzt.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Elektrolyse oder Kauterisation als selbständige Hautbehandlung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ästhetische Behandlungsbezeichnungen werden nicht automatisch zu einer Analog- oder Mehrfachberechnung; entscheidend sind selbständige, tatsächlich erbrachte Leistungen.


2.

Prüfpunkt 2

Eine Kernposition wird allein aus dem Behandlungstitel abgeleitet, obwohl ihr vollständiger Leistungsinhalt nicht dokumentiert ist.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Elektrolyse oder Kauterisation als selbständige Hautbehandlung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Ästhetische und Plastische Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Exzision einer kleinen Haut- oder Unterhautgeschwulst

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Elektrolyse oder Kauterisation als selbständige Hautbehandlung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 746 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 746. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Elektrolyse oder Kauterisation als selbständige Hautbehandlung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Dermatologische Lasertherapie bis 7 cm² bzw. bis 50 Besenreiser-Laserimpulse“ sowie „Dermatologische Lasertherapie über 21 cm² bzw. mehr als 100 Besenreiser-Laserimpulse“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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