Welche GOÄ-Ziffern sind für „Dermatologische Lasertherapie bis 7 cm² bzw. bis 50 Besenreiser-Laserimpulse“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Ästhetische und Plastische Medizin für das Thema „Dermatologische Lasertherapie bis 7 cm² bzw. bis 50 Besenreiser-Laserimpulse“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Dermatologische Lasertherapie bis 7 cm² bzw. bis 50 Besenreiser-Laserimpulse“ in Betracht?
Für „Dermatologische Lasertherapie bis 7 cm² bzw. bis 50 Besenreiser-Laserimpulse“ führt die Kette GOÄ-Nr. A2440 als Kernposition. GOÄ-Nr. 444 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.
Bei der Abrechnung von „Dermatologische Lasertherapie bis 7 cm² bzw. bis 50 Besenreiser-Laserimpulse“ stehen Lasertherapie, Laser, IPL, Laserepilation, Teleangiektasie, Besenreiser. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungsregion, Seitenbezug, Eingriffsumfang sowie die Trennung originärer GOÄ-Leistungen von Analogbewertungen und Materialkosten maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. A2440 | Kernposition | BÄK-Analogbewertung nur für die von der Empfehlung erfassten dermatologischen Laserbehandlungen; melanozytäre Nävi ausgeschlossen. Höchstens dreimal im Behandlungsfall. |
| GOÄ-Nr. 444 | Bedingt / alternativ | Nur bei ambulanter Durchführung, vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen und wenn die analog bewertete konkrete Laser-/IPL-Leistung auch ihrer Art und den Begleitumständen nach einer ambulanten Operation gleichwertig ist (z. B. operative Warzenentfernung). Nicht automatisch bei Epilation oder Besenreiserbehandlung; Nr. 441 nicht zusätzlich. |
| SACHKOSTEN | Auslage / Sachkosten | Nur bei tatsächlich verbrauchtem, nach § 10 GOÄ erstattungsfähigem Farbstoff; keine Pauschale. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Dermatologische Lasertherapie bis 7 cm² bzw. bis 50 Besenreiser-Laserimpulse“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
BÄK-Analogbewertung nur für die von der Empfehlung erfassten dermatologischen Laserbehandlungen; melanozytäre Nävi ausgeschlossen. Höchstens dreimal im Behandlungsfall.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei ambulanter Durchführung, vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen und wenn die analog bewertete konkrete Laser-/IPL-Leistung auch ihrer Art und den Begleitumständen nach einer ambulanten Operation gleichwertig ist (z. B. operative Warzenentfernung). Nicht automatisch bei Epilation oder Besenreiserbehandlung; Nr. 441 nicht zusätzlich.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlich verbrauchtem, nach § 10 GOÄ erstattungsfähigem Farbstoff; keine Pauschale.
Wie grenzt sich „Dermatologische Lasertherapie bis 7 cm² bzw. bis 50 Besenreiser-Laserimpulse“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Dermatologische Lasertherapie bis 7 cm² bzw. bis 50 Besenreiser-Laserimpulse“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Dermatologische Lasertherapie über 7 bis 21 cm² bzw. 51 bis 100 Besenreiser-Laserimpulse“ sowie „Dermatologische Lasertherapie über 21 cm² bzw. mehr als 100 Besenreiser-Laserimpulse“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Dermatologische Lasertherapie bis 7 cm² bzw. bis 50 Besenreiser-Laserimpulse“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Lasertherapie, Laser, IPL, Laserepilation
Operations- oder Behandlungsumfang, Körperregion, Seite, Technik und verwendetes Material
GOÄ-Nr. A2440: BÄK-Analogbewertung nur für die von der Empfehlung erfassten dermatologischen Laserbehandlungen; melanozytäre Nävi ausgeschlossen. Höchstens dreimal im Behandlungsfall.
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Dermatologische Lasertherapie bis 7 cm² bzw. bis 50 Besenreiser-Laserimpulse“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Dermatologische Lasertherapie bis 7 cm² bzw. bis 50 Besenreiser-Laserimpulse“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. A2440 (BÄK-Analogbewertung nur für die von der Empfehlung erfassten dermatologischen Laserbehandlungen; melanozytäre Nävi…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 444 gilt zusätzlich: Nur bei ambulanter Durchführung, vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen und wenn die analog bewertete konkrete Laser-/IPL-Leistung auch ihrer…. Die verwendete Auslage Farbstoff bei gepulstem Farbstofflaser wird separat und nur in tatsächlich zulässiger Höhe geprüft.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Dermatologische Lasertherapie bis 7 cm² bzw. bis 50 Besenreiser-Laserimpulse“ gesondert zu prüfen?
Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.
SACHKOSTEN
Nur bei tatsächlich verbrauchtem, nach § 10 GOÄ erstattungsfähigem Farbstoff; keine Pauschale.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Dermatologische Lasertherapie bis 7 cm² bzw. bis 50 Besenreiser-Laserimpulse“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Ästhetische Behandlungsbezeichnungen werden nicht automatisch zu einer Analog- oder Mehrfachberechnung; entscheidend sind selbständige, tatsächlich erbrachte Leistungen.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 444 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei ambulanter Durchführung, vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen und wenn die analog bewertete konkrete Laser-/IPL-Leistung auch ihrer Art…
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Dermatologische Lasertherapie bis 7 cm² bzw. bis 50 Besenreiser-Laserimpulse“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Sachkosten oder Auslagen werden wie eine GOÄ-Ziffer behandelt oder ohne tatsächliche Verwendung und prüffähigen Kostennachweis übernommen.
5.
Prüfpunkt 5
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Ästhetische und Plastische Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Dermatologische Lasertherapie über 7 bis 21 cm² bzw. 51 bis 100 Besenreiser-Laserimpulse
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Dermatologische Lasertherapie über 21 cm² bzw. mehr als 100 Besenreiser-Laserimpulse
Dazu gehören:
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Elektrolyse oder Kauterisation als selbständige Hautbehandlung
Dazu gehören:
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. A2440. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Dermatologische Lasertherapie bis 7 cm² bzw. bis 50 Besenreiser-Laserimpulse“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Dermatologische Lasertherapie über 7 bis 21 cm² bzw. 51 bis 100 Besenreiser-Laserimpulse“ sowie „Dermatologische Lasertherapie über 21 cm² bzw. mehr als 100 Besenreiser-Laserimpulse“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
