Welche GOÄ-Ziffern sind für „Kryotherapie einer Hautveränderung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Ästhetische und Plastische Medizin für das Thema „Kryotherapie einer Hautveränderung“.

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 740
Nur bei ZusatzleistungKeine zusätzlichen GOÄ-Positionen hinterlegt
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Kryotherapie einer Hautveränderung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Kryotherapie einer Hautveränderung“ in Betracht?

Für „Kryotherapie einer Hautveränderung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 740 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.

Bei der Abrechnung von „Kryotherapie einer Hautveränderung“ stehen Kryotherapie, Kältetherapie, Vereisung, Hautveränderung, Warze, Keratosis. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungsregion, Seitenbezug, Eingriffsumfang sowie die Trennung originärer GOÄ-Leistungen von Analogbewertungen und Materialkosten maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 740KernpositionKryotherapie der Haut, je Sitzung

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Kryotherapie einer Hautveränderung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 740

Kernposition der Kombination

Kryotherapie der Haut, je Sitzung

Wie grenzt sich „Kryotherapie einer Hautveränderung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Kryotherapie einer Hautveränderung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Dermatologische Lasertherapie bis 7 cm² bzw. bis 50 Besenreiser-Laserimpulse“ sowie „Dermatologische Lasertherapie über 21 cm² bzw. mehr als 100 Besenreiser-Laserimpulse“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Kryotherapie einer Hautveränderung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Kryotherapie, Kältetherapie, Vereisung, Hautveränderung

Operations- oder Behandlungsumfang, Körperregion, Seite, Technik und verwendetes Material

GOÄ-Nr. 740: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 740

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Kryotherapie einer Hautveränderung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Kryotherapie einer Hautveränderung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 740 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 740). Nicht erbrachte Zusatzleistungen werden nicht aus der Behandlungsbezeichnung ergänzt.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Kryotherapie einer Hautveränderung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ästhetische Behandlungsbezeichnungen werden nicht automatisch zu einer Analog- oder Mehrfachberechnung; entscheidend sind selbständige, tatsächlich erbrachte Leistungen.


2.

Prüfpunkt 2

Eine Kernposition wird allein aus dem Behandlungstitel abgeleitet, obwohl ihr vollständiger Leistungsinhalt nicht dokumentiert ist.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Kryotherapie einer Hautveränderung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Ästhetische und Plastische Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Kryotherapie einer Hautveränderung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 740 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 740. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Kryotherapie einer Hautveränderung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Dermatologische Lasertherapie bis 7 cm² bzw. bis 50 Besenreiser-Laserimpulse“ sowie „Dermatologische Lasertherapie über 21 cm² bzw. mehr als 100 Besenreiser-Laserimpulse“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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