Welche GOÄ-Ziffern sind für „Ganzkörperknochenmarkszintigraphie“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Nuklearmedizin für das Thema „Ganzkörperknochenmarkszintigraphie“.

FachgruppeNuklearmedizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 5428
Nur bei ZusatzleistungKeine zusätzlichen GOÄ-Positionen hinterlegt
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Ganzkörperknochenmarkszintigraphie

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Ganzkörperknochenmarkszintigraphie“ in Betracht?

Für „Ganzkörperknochenmarkszintigraphie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5428 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Bei der Abrechnung von „Ganzkörperknochenmarkszintigraphie“ stehen Knochenmarkszintigraphie, Ganzkörper, Knochenmark, Markraum. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Organ- und Fragestellungsbezug, Radiopharmakon, Aufnahme- oder Messprotokoll, Auswertung, zeitlich getrennte Leistungsphasen und gesonderte Auslagen maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5428KernpositionGanzkörperknochenmarkszintigraphie (Schädel, Stamm, Extremitäten). Zwei Sichten/Projektionen.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenNur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Ganzkörperknochenmarkszintigraphie“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5428

Kernposition der Kombination

Ganzkörperknochenmarkszintigraphie (Schädel, Stamm, Extremitäten). Zwei Sichten/Projektionen.

SACHKOSTEN

Bedingte oder alternative Position

Nur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.

Wie grenzt sich „Ganzkörperknochenmarkszintigraphie“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Ganzkörperknochenmarkszintigraphie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ganzkörper-Entzündungsherdsuche mit in vitro markierten Leukozyten“ sowie „Ganzkörper-Szintigraphie zur Suche nach Entzündungsherden oder Thromben“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Ganzkörperknochenmarkszintigraphie“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Knochenmarkszintigraphie, Ganzkörper, Knochenmark, Markraum

Indikation, Radiopharmakon und Aktivität, Untersuchungsprotokoll, Aufnahmezeitpunkte, Auswertung und tatsächlich verwendete Sachmittel

GOÄ-Nr. 5428: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5428

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Tatsächlich verwendete Materialien oder Arzneimittel mit Menge, Kosten und prüffähiger Zuordnung als Auslage

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Ganzkörperknochenmarkszintigraphie“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Ganzkörperknochenmarkszintigraphie“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5428 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5428). Nicht erbrachte Zusatzleistungen werden nicht aus der Behandlungsbezeichnung ergänzt. Die verwendete Auslage Radiopharmazeutikum für Knochenmarkszintigraphie wird separat und nur in tatsächlich zulässiger Höhe geprüft.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Ganzkörperknochenmarkszintigraphie“ gesondert zu prüfen?

Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.

SACHKOSTEN

Nur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Ganzkörperknochenmarkszintigraphie“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Nuklearmedizinische Leistungsphasen und Radiopharmaka-Auslagen sind getrennt nach Durchführung, Zeitpunkt und tatsächlicher Verwendung zu prüfen.


2.

Prüfpunkt 2

Bei „Ganzkörperknochenmarkszintigraphie“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


3.

Prüfpunkt 3

Sachkosten oder Auslagen werden wie eine GOÄ-Ziffer behandelt oder ohne tatsächliche Verwendung und prüffähigen Kostennachweis übernommen.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Nuklearmedizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Ganzkörper-Entzündungsherdsuche mit in vitro markierten Leukozyten

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Ganzkörper-Szintigraphie zur Suche nach Entzündungsherden oder Thromben

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Ganzkörperskelettszintigraphie

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Ganzkörper-Tumor-PET mit quantifizierender Auswertung

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Ganzkörperknochenmarkszintigraphie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5428 als Kernposition. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5428. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Ganzkörperknochenmarkszintigraphie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ganzkörper-Entzündungsherdsuche mit in vitro markierten Leukozyten“ sowie „Ganzkörper-Szintigraphie zur Suche nach Entzündungsherden oder Thromben“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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