Welche GOÄ-Ziffern sind für „Hirn-PET ohne quantifizierende Auswertung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Nuklearmedizin für das Thema „Hirn-PET ohne quantifizierende Auswertung“.

FachgruppeNuklearmedizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 5410 und GOÄ-Nr. 5488
Nur bei ZusatzleistungKeine zusätzlichen GOÄ-Positionen hinterlegt
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Hirn-PET ohne quantifizierende Auswertung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Hirn-PET ohne quantifizierende Auswertung“ in Betracht?

Für „Hirn-PET ohne quantifizierende Auswertung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5410 und GOÄ-Nr. 5488 als Kernpositionen. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Bei der Abrechnung von „Hirn-PET ohne quantifizierende Auswertung“ stehen Hirn-PET, Gehirn-PET, FDG-PET Gehirn, Amyloid-PET, FET-PET, Tau-PET. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Organ- und Fragestellungsbezug, Radiopharmakon, Aufnahme- oder Messprotokoll, Auswertung, zeitlich getrennte Leistungsphasen und gesonderte Auslagen maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5410KernpositionSzintigraphische Untersuchung des Gehirns
GOÄ-Nr. 5488KernpositionBÄK-Empfehlung für Hirn-PET: Nr. 5488 insgesamt zweimal neben der Basisleistung 5410.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenNur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Hirn-PET ohne quantifizierende Auswertung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5410

Kernposition der Kombination

Szintigraphische Untersuchung des Gehirns

GOÄ 5488

Kernposition der Kombination

BÄK-Empfehlung für Hirn-PET: Nr. 5488 insgesamt zweimal neben der Basisleistung 5410.

Anzahl: 2
SACHKOSTEN

Bedingte oder alternative Position

Nur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.

Wie grenzt sich „Hirn-PET ohne quantifizierende Auswertung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Hirn-PET ohne quantifizierende Auswertung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Hirn-PET mit quantifizierender Auswertung“ sowie „Hirn-PET/CT ohne quantifizierende PET mit eigenständig diagnostischer CT des Kopfes“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Hirn-PET ohne quantifizierende Auswertung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Hirn-PET, Gehirn-PET, FDG-PET Gehirn, Amyloid-PET

Indikation, Radiopharmakon und Aktivität, Untersuchungsprotokoll, Aufnahmezeitpunkte, Auswertung und tatsächlich verwendete Sachmittel

GOÄ-Nr. 5410: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5410

GOÄ-Nr. 5488: BÄK-Empfehlung für Hirn-PET: Nr. 5488 insgesamt zweimal neben der Basisleistung 5410.

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Tatsächlich verwendete Materialien oder Arzneimittel mit Menge, Kosten und prüffähiger Zuordnung als Auslage

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Hirn-PET ohne quantifizierende Auswertung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Hirn-PET ohne quantifizierende Auswertung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5410 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5410); GOÄ-Nr. 5488 (BÄK-Empfehlung für Hirn-PET: Nr. 5488 insgesamt zweimal neben der Basisleistung 5410). Nicht erbrachte Zusatzleistungen werden nicht aus der Behandlungsbezeichnung ergänzt. Die verwendete Auslage PET-Radiopharmazeutikum für Hirnuntersuchung wird separat und nur in tatsächlich zulässiger Höhe geprüft.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Hirn-PET ohne quantifizierende Auswertung“ gesondert zu prüfen?

Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.

SACHKOSTEN

Nur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Hirn-PET ohne quantifizierende Auswertung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Nuklearmedizinische Leistungsphasen und Radiopharmaka-Auslagen sind getrennt nach Durchführung, Zeitpunkt und tatsächlicher Verwendung zu prüfen.


2.

Prüfpunkt 2

Bei „Hirn-PET ohne quantifizierende Auswertung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


3.

Prüfpunkt 3

Sachkosten oder Auslagen werden wie eine GOÄ-Ziffer behandelt oder ohne tatsächliche Verwendung und prüffähigen Kostennachweis übernommen.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Nuklearmedizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Hirn-PET mit quantifizierender Auswertung

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Ganzkörper-Tumor-PET ohne quantifizierende Auswertung

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Hirn-PET ohne quantifizierende Auswertung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5410 und GOÄ-Nr. 5488 als Kernpositionen. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5410 und GOÄ-Nr. 5488. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Hirn-PET ohne quantifizierende Auswertung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Hirn-PET mit quantifizierender Auswertung“ sowie „Hirn-PET/CT ohne quantifizierende PET mit eigenständig diagnostischer CT des Kopfes“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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