Plastische Korrektur einer verengten oder erweiterten Lidspalte oder eines Epikanthus
Abrechnungshinweise für Ästhetische und Plastische Medizin

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Stellt Lidstellung und Lidschluss so wieder her, dass Hornhautschutz, Gesichtsfeld und Symmetrie verbessert werden, ohne die Lidfunktion zu destabilisieren. Der Eingriff umfasst plastische Korrektur der verengten oder erweiterten Lidspalte oder des Epikanthus.
Wann ist sie anwendbar?
Bei funktionell relevanter Fehlstellung, Expositionsbeschwerden, Gesichtsfeldeinschränkung oder rekonstruktivem Defekt nach genauer Lid- und Augenoberflächenprüfung. Erforderliche Kernleistung: Plastische Korrektur der verengten oder erweiterten Lidspalte oder des Epikanthus; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Nur bei vollständiger direkter Leistungslegende.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1302 | Kernposition | Plastische Korrektur der verengten oder erweiterten Lidspalte oder des Epikanthus. Nur bei vollständiger direkter Leistungslegende; nicht automatisch für reine kosmetische Ober-/Unterlidblepharoplastik. |
| GOÄ-Nr. 444 | Bedingt / alternativ | Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Plastische Korrektur von Ektropium, Entropium, Trichiasis oder Distichiasis“ sowie „Augenlidplastik mit Hautlappen aus der Umgebung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
GOÄ-Nr. 1302: Nur bei vollständiger direkter Leistungslegende; nicht automatisch für reine kosmetische Ober-/Unterlidblepharoplastik.
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 444 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
