Gerinnungskontrolle mit aPTT und Quick

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in Onkologie und Hämatologie für „Gerinnungskontrolle mit aPTT und Quick“.

FachgruppeOnkologie und Hämatologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 3605 und GOÄ-Nr. 3607
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 250
GOÄ-Abrechnung für Gerinnungskontrolle mit aPTT und Quick

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Prüft extrinsischen und intrinsischen Gerinnungsweg als Basis zur Einordnung von Blutungsneigung, Gerinnungsfaktorstörung oder antikoagulatorischem Effekt. Die Verlaufskontrolle umfasst partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Einfachbestimmung und Thromboplastinzeit (Prothrombinzeit, TPZ, Quickwert), Einfachbestimmung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei Blutungszeichen, Leberfunktionsstörung, vor risikoreichem Eingriff oder zur gezielten Therapiekontrolle, sofern das verwendete Antikoagulans mit Quick beziehungsweise aPTT sinnvoll beurteilt werden kann. Erforderliche Kernleistungen: Gerinnungskontrolle mit aPTT und Quick; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Bei Laborleistungen sind der konkret bestimmte Parameter, Material, Methode und die persönliche beziehungsweise organisatorische Laborverantwortung entscheidend. Ein allgemeiner Hinweis auf ein Kontrolllabor ersetzt diese Angaben nicht. Im Mittelpunkt stehen hier Gerinnungslabor, aPTT Quick, PTT TPZ, Gerinnung vor Punktion.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Als Kernpositionen nennt die Kette GOÄ-Nr. 3605, GOÄ-Nr. 3607. GOÄ-Nr. 250 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Keine Position darf allein aus Diagnose oder Therapiebezeichnung übernommen werden.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativBlutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Nur bei tatsächlich gesondert durchgeführter venöser Blutentnahme; Entnahmen aus einer bereits liegenden Kanüle oder einem liegenden Katheter sind nicht gesondert berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 3605KernpositionPartielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Einfachbestimmung
GOÄ-Nr. 3607KernpositionThromboplastinzeit (Prothrombinzeit, TPZ, Quickwert), Einfachbestimmung

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Dieser Artikel behandelt ausschließlich „Gerinnungskontrolle mit aPTT und Quick“ als konkrete onkologische Abrechnungskonstellation und keinen pauschalen Leistungsblock. Davon abzugrenzen sind insbesondere „Onkologische Erstvorstellung mit Beratung und Ganzkörperstatus“ und „Onkologische Verlaufskontrolle mit Beratung und symptombezogener Untersuchung“. Entscheidend ist jeweils, welche Einzelleistungen tatsächlich vollständig erbracht und dokumentiert wurden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

konkret bestimmte Laborparameter, Untersuchungsmaterial und verwendete Methode

medizinische Indikation, Messergebnis und abrechnender Laborleistungserbringer

GOÄ-Nr. 3605: Partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Einfachbestimmung

GOÄ-Nr. 3607: Thromboplastinzeit (Prothrombinzeit, TPZ, Quickwert), Einfachbestimmung

Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit, Ausschlüsse und gegebenenfalls erforderlicher Rechnungstext

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Der dokumentierte Fall betrifft „Gerinnungskontrolle mit aPTT und Quick“. Nachgewiesen und einzeln geprüft werden GOÄ-Nr. 3605 (Partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Einfachbestimmung); GOÄ-Nr. 3607 (Thromboplastinzeit (Prothrombinzeit, TPZ, Quickwert), Einfachbestimmung). Bedingte Positionen werden nur ergänzt, wenn ihre eigene Voraussetzung aus der Dokumentation hervorgeht.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Laborpositionen werden allein aus Begriffen wie Therapiekontrolle oder Chemotherapielabor abgeleitet, obwohl einzelne Parameter und Leistungserbringung nicht dokumentiert sind.


2.

Bedingte Positionen wie GOÄ-Nr. 250 werden ohne eigenständigen Leistungsnachweis ergänzt.


3.

Ausschlüsse, Höchstwerte, Wiederholungsgrenzen oder enthaltene Nebenleistungen werden nicht je Behandlungstag geprüft.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.