Qualitativer Antikörpernachweis gegen Leukozyten- oder Thrombozytenantigene

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in Onkologie und Hämatologie für „Qualitativer Antikörpernachweis gegen Leukozyten- oder Thrombozytenantigene“.

FachgruppeOnkologie und Hämatologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 3995
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 250
GOÄ-Abrechnung für Qualitativer Antikörpernachweis gegen Leukozyten- oder Thrombozytenantigene

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Sucht beziehungsweise quantifiziert Antikörper gegen Thrombozyten- oder Leukozytenantigene zur Abklärung immunologisch bedingter Zytopenien und Transfusionsprobleme. Die Labordiagnostik umfasst nachweis von Antikörpern gegen Leukozyten- oder Thrombozytenantigene mittels Fluoreszenzimmunoassay (bis zu 2 Titerstufen).

Wann ist sie anwendbar?

Bei klinisch begründetem Verdacht auf Immunthrombozytopenie, transfusionsbezogene Refraktärität oder definierte neonatale beziehungsweise posttransfusionelle Konstellation. Erforderliche Kernleistung: Qualitativer Antikörpernachweis gegen Leukozyten- oder Thrombozytenantigene; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Bei Laborleistungen sind der konkret bestimmte Parameter, Material, Methode und die persönliche beziehungsweise organisatorische Laborverantwortung entscheidend. Ein allgemeiner Hinweis auf ein Kontrolllabor ersetzt diese Angaben nicht. Im Mittelpunkt stehen hier Thrombozytenantikörper qualitativ, Leukozytenantikörper qualitativ, Antikörper gegen Thrombozytenantigene.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Als Kernposition nennt die Kette GOÄ-Nr. 3995. GOÄ-Nr. 250 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Keine Position darf allein aus Diagnose oder Therapiebezeichnung übernommen werden.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativBlutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Nur bei tatsächlich gesondert durchgeführter venöser Blutentnahme.
GOÄ-Nr. 3995KernpositionNachweis von Antikörpern gegen Leukozyten- oder Thrombozytenantigene mittels Fluoreszenzimmunoassay (bis zu 2 Titerstufen) oder vergleichbarer Methode. Nur bei qualitativem Fluoreszenzimmunoassay bis zu zwei Titerstufen oder ähnlicher Untersuchungsmethode; quantitatives Verfahren nach Nr. 3996 alternativ.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Dieser Artikel behandelt ausschließlich „Qualitativer Antikörpernachweis gegen Leukozyten- oder Thrombozytenantigene“ als konkrete onkologische Abrechnungskonstellation und keinen pauschalen Leistungsblock. Davon abzugrenzen sind insbesondere „Onkologische Erstvorstellung mit Beratung und Ganzkörperstatus“ und „Onkologische Verlaufskontrolle mit Beratung und symptombezogener Untersuchung“. Entscheidend ist jeweils, welche Einzelleistungen tatsächlich vollständig erbracht und dokumentiert wurden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

konkret bestimmte Laborparameter, Untersuchungsmaterial und verwendete Methode

medizinische Indikation, Messergebnis und abrechnender Laborleistungserbringer

GOÄ-Nr. 3995: Nur bei qualitativem Fluoreszenzimmunoassay bis zu zwei Titerstufen oder ähnlicher Untersuchungsmethode; quantitatives Verfahren nach Nr. 3996 alternativ.

Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit, Ausschlüsse und gegebenenfalls erforderlicher Rechnungstext

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Der dokumentierte Fall betrifft „Qualitativer Antikörpernachweis gegen Leukozyten- oder Thrombozytenantigene“. Nachgewiesen und einzeln geprüft werden GOÄ-Nr. 3995 (Nur bei qualitativem Fluoreszenzimmunoassay bis zu zwei Titerstufen oder ähnlicher Untersuchungsmethode; quantitatives Verfahren nach Nr. 3996…). Bedingte Positionen werden nur ergänzt, wenn ihre eigene Voraussetzung aus der Dokumentation hervorgeht.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Laborpositionen werden allein aus Begriffen wie Therapiekontrolle oder Chemotherapielabor abgeleitet, obwohl einzelne Parameter und Leistungserbringung nicht dokumentiert sind.


2.

Bedingte Positionen wie GOÄ-Nr. 250 werden ohne eigenständigen Leistungsnachweis ergänzt.


3.

Ausschlüsse, Höchstwerte, Wiederholungsgrenzen oder enthaltene Nebenleistungen werden nicht je Behandlungstag geprüft.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.