Quantitative Antikörperbestimmung gegen Leukozyten- oder Thrombozytenantigene
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in Onkologie und Hämatologie für „Quantitative Antikörperbestimmung gegen Leukozyten- oder Thrombozytenantigene“.

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Sucht beziehungsweise quantifiziert Antikörper gegen Thrombozyten- oder Leukozytenantigene zur Abklärung immunologisch bedingter Zytopenien und Transfusionsprobleme. Die Labordiagnostik umfasst quantitative Antikörperbestimmung gegen Leukozyten- oder Thrombozytenantigene mittels Fluoreszenzimmunoassay.
Wann ist sie anwendbar?
Bei klinisch begründetem Verdacht auf Immunthrombozytopenie, transfusionsbezogene Refraktärität oder definierte neonatale beziehungsweise posttransfusionelle Konstellation. Erforderliche Kernleistung: Quantitative Antikörperbestimmung gegen Leukozyten- oder Thrombozytenantigene mittels Fluoreszenzimmunoassay; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
Fachlicher Kontext
Bei Laborleistungen sind der konkret bestimmte Parameter, Material, Methode und die persönliche beziehungsweise organisatorische Laborverantwortung entscheidend. Ein allgemeiner Hinweis auf ein Kontrolllabor ersetzt diese Angaben nicht. Im Mittelpunkt stehen hier Thrombozytenantikörper quantitativ, Leukozytenantikörper quantitativ, Antikörpertiter Thrombozyten.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
Als Kernposition nennt die Kette GOÄ-Nr. 3996. GOÄ-Nr. 250 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Keine Position darf allein aus Diagnose oder Therapiebezeichnung übernommen werden.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 250 | Bedingt / alternativ | Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Nur bei tatsächlich gesondert durchgeführter venöser Blutentnahme. |
| GOÄ-Nr. 3996 | Kernposition | Quantitative Antikörperbestimmung gegen Leukozyten- oder Thrombozytenantigene mittels Fluoreszenzimmunoassay (≥3 Titerstufen) oder vergleichbarer Methode. Nur bei quantitativem Fluoreszenzimmunoassay mit mehr als zwei Titerstufen oder ähnlicher Untersuchungsmethode; Nr. 3995 nicht zusätzlich für denselben Test. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Dieser Artikel behandelt ausschließlich „Quantitative Antikörperbestimmung gegen Leukozyten- oder Thrombozytenantigene“ als konkrete onkologische Abrechnungskonstellation und keinen pauschalen Leistungsblock. Davon abzugrenzen sind insbesondere „Onkologische Erstvorstellung mit Beratung und Ganzkörperstatus“ und „Onkologische Verlaufskontrolle mit Beratung und symptombezogener Untersuchung“. Entscheidend ist jeweils, welche Einzelleistungen tatsächlich vollständig erbracht und dokumentiert wurden.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
konkret bestimmte Laborparameter, Untersuchungsmaterial und verwendete Methode
medizinische Indikation, Messergebnis und abrechnender Laborleistungserbringer
GOÄ-Nr. 3996: Nur bei quantitativem Fluoreszenzimmunoassay mit mehr als zwei Titerstufen oder ähnlicher Untersuchungsmethode; Nr. 3995 nicht zusätzlich für denselben Test.
Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit, Ausschlüsse und gegebenenfalls erforderlicher Rechnungstext
Praxisbeispiel
Konkreter Leistungsablauf
Der dokumentierte Fall betrifft „Quantitative Antikörperbestimmung gegen Leukozyten- oder Thrombozytenantigene“. Nachgewiesen und einzeln geprüft werden GOÄ-Nr. 3996 (Nur bei quantitativem Fluoreszenzimmunoassay mit mehr als zwei Titerstufen oder ähnlicher Untersuchungsmethode; Nr. 3995 nicht zusätzlich für…). Bedingte Positionen werden nur ergänzt, wenn ihre eigene Voraussetzung aus der Dokumentation hervorgeht.
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
Laborpositionen werden allein aus Begriffen wie Therapiekontrolle oder Chemotherapielabor abgeleitet, obwohl einzelne Parameter und Leistungserbringung nicht dokumentiert sind.
2.
Bedingte Positionen wie GOÄ-Nr. 250 werden ohne eigenständigen Leistungsnachweis ergänzt.
3.
Ausschlüsse, Höchstwerte, Wiederholungsgrenzen oder enthaltene Nebenleistungen werden nicht je Behandlungstag geprüft.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
