Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung bis 24 Stunden
Abrechnungshinweise für Innere Medizin

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Stabilisiert akut bedrohte Organfunktionen durch engmaschige ärztliche Überwachung und fortlaufend anpassbare intensivmedizinische Behandlung über den tatsächlich erforderlichen Zeitraum. Die Behandlung umfasst stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung bis 24 Stunden.
Wann ist sie anwendbar?
Bei vitaler Gefährdung oder hohem Risiko rascher Organverschlechterung, das die personellen, apparativen und strukturellen Möglichkeiten einer Intensivbetteneinheit erfordert; bloße postoperative Routineüberwachung genügt nicht. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung bis 24 Stunden.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 435 | Kernposition | Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung auf einer gesonderten Intensivbetteneinheit, bis zu 24 Stunden. Nur bei vollständiger Struktur- und Leistungslegende; die umfangreichen amtlichen Ausschlüsse gelten auch dann, wenn Teilleistungen andere Ärzte erbringen. |
| GOÄ-Nr. 437 | Bedingt / alternativ | Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen der Intensivbehandlung bis zu 24 Stunden. Nur wenn entsprechende Laborleistungen im Rahmen von 435 erbracht wurden; M I, M II und M III grundsätzlich damit abgegolten, ausgenommen M III 13 und M IV. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
GOÄ-Nummer 435: Stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung auf einer gesonderten Intensivbetteneinheit, bis zu 24 Stunden; Nur bei vollständiger Struktur- und Leistungslegende; die umfangreichen amtlichen Ausschlüsse gelten auch dann, wenn Teilleistungen andere Ärzte erbringen..
GOÄ-Nummer 437: Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen der Intensivbehandlung bis zu 24 Stunden; Nur wenn entsprechende Laborleistungen im Rahmen von 435 erbracht wurden; M I, M II und M III grundsätzlich damit abgegolten, ausgenommen M III 13 und M IV..
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
