Welche GOÄ-Ziffern sind für „Teilkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Nuklearmedizin für das Thema „Teilkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“.

FachgruppeNuklearmedizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 5426 und GOÄ-Nr. 5486
Nur bei ZusatzleistungKeine zusätzlichen GOÄ-Positionen hinterlegt
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Teilkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Teilkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ in Betracht?

Für „Teilkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5426 und GOÄ-Nr. 5486 als Kernpositionen. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Bei der Abrechnung von „Teilkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ stehen Teilkörperskelettszintigraphie, SPECT, regionale Knochenszintigraphie, Wirbelsäule, Gelenk, SPECT/CT. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Organ- und Fragestellungsbezug, Radiopharmakon, Aufnahme- oder Messprotokoll, Auswertung, zeitlich getrennte Leistungsphasen und gesonderte Auslagen maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5426KernpositionTeilkörperskelettszintigraphie – gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite
GOÄ-Nr. 5486KernpositionSingle-Photonen-Emissions-Computertomographie (SPECT) mit Darstellung in drei Ebenen
SACHKOSTENAuslage / SachkostenNur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Teilkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5426

Kernposition der Kombination

Teilkörperskelettszintigraphie – gegebenenfalls einschließlich der kontralateralen Seite

GOÄ 5486

Kernposition der Kombination

Single-Photonen-Emissions-Computertomographie (SPECT) mit Darstellung in drei Ebenen

SACHKOSTEN

Bedingte oder alternative Position

Nur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.

Wie grenzt sich „Teilkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Teilkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ganzkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ sowie „Teilkörperskelettszintigraphie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Teilkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Teilkörperskelettszintigraphie, SPECT, regionale Knochenszintigraphie, Wirbelsäule

Indikation, Radiopharmakon und Aktivität, Untersuchungsprotokoll, Aufnahmezeitpunkte, Auswertung und tatsächlich verwendete Sachmittel

GOÄ-Nr. 5426: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5426

GOÄ-Nr. 5486: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5486

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Tatsächlich verwendete Materialien oder Arzneimittel mit Menge, Kosten und prüffähiger Zuordnung als Auslage

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Teilkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Teilkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5426 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5426); GOÄ-Nr. 5486 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5486). Nicht erbrachte Zusatzleistungen werden nicht aus der Behandlungsbezeichnung ergänzt. Die verwendete Auslage Knochenaffines Radiopharmazeutikum wird separat und nur in tatsächlich zulässiger Höhe geprüft.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Teilkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ gesondert zu prüfen?

Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.

SACHKOSTEN

Nur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Teilkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Nuklearmedizinische Leistungsphasen und Radiopharmaka-Auslagen sind getrennt nach Durchführung, Zeitpunkt und tatsächlicher Verwendung zu prüfen.


2.

Prüfpunkt 2

Bei „Teilkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


3.

Prüfpunkt 3

Sachkosten oder Auslagen werden wie eine GOÄ-Ziffer behandelt oder ohne tatsächliche Verwendung und prüffähigen Kostennachweis übernommen.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Nuklearmedizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Ganzkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT

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Ganzkörper-Tumorszintigraphie mit zusätzlicher SPECT

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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Teilkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5426 und GOÄ-Nr. 5486 als Kernpositionen. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5426 und GOÄ-Nr. 5486. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Teilkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ganzkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ sowie „Teilkörperskelettszintigraphie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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