Welche GOÄ-Ziffern sind für „Gehirnszintigraphie mit SPECT“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Nuklearmedizin f ür das Thema „Gehirnszintigraphie mit SPECT“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Gehirnszintigraphie mit SPECT“ in Betracht?
Für „Gehirnszintigraphie mit SPECT“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5410 und GOÄ-Nr. 5486 als Kernpositionen. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.
Bei der Abrechnung von „Gehirnszintigraphie mit SPECT“ stehen Gehirnszintigraphie, Hirnperfusion, SPECT, zerebrale Perfusion, Gehirn, SPECT/CT. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Organ- und Fragestellungsbezug, Radiopharmakon, Aufnahme- oder Messprotokoll, Auswertung, zeitlich getrennte Leistungsphasen und gesonderte Auslagen maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 5410 | Kernposition | Szintigraphische Untersuchung des Gehirns |
| GOÄ-Nr. 5486 | Kernposition | Single-Photonen-Emissions-Computertomographie (SPECT) mit Darstellung in drei Ebenen |
| SACHKOSTEN | Auslage / Sachkosten | Nur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Gehirnszintigraphie mit SPECT“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Szintigraphische Untersuchung des Gehirns
Kernposition der Kombination
Single-Photonen-Emissions-Computertomographie (SPECT) mit Darstellung in drei Ebenen
Bedingte oder alternative Position
Nur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.
Wie grenzt sich „Gehirnszintigraphie mit SPECT“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Gehirnszintigraphie mit SPECT“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Dopamintransporter-SPECT des Gehirns mit regionaler Quantifizierung“ sowie „Ganzkörper-Tumorszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Gehirnszintigraphie mit SPECT“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Gehirnszintigraphie, Hirnperfusion, SPECT, zerebrale Perfusion
Indikation, Radiopharmakon und Aktivität, Untersuchungsprotokoll, Aufnahmezeitpunkte, Auswertung und tatsächlich verwendete Sachmittel
GOÄ-Nr. 5410: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5410
GOÄ-Nr. 5486: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5486
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Tatsächlich verwendete Materialien oder Arzneimittel mit Menge, Kosten und prüffähiger Zuordnung als Auslage
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Gehirnszintigraphie mit SPECT“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Gehirnszintigraphie mit SPECT“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5410 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5410); GOÄ-Nr. 5486 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5486). Nicht erbrachte Zusatzleistungen werden nicht aus der Behandlungsbezeichnung ergänzt. Die verwendete Auslage Radiopharmazeutikum für Gehirnszintigraphie/SPECT wird separat und nur in tatsächlich zulässiger Höhe geprüft.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Gehirnszintigraphie mit SPECT“ gesondert zu prüfen?
Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.
SACHKOSTEN
Nur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Gehirnszintigraphie mit SPECT“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Nuklearmedizinische Leistungsphasen und Radiopharmaka-Auslagen sind getrennt nach Durchführung, Zeitpunkt und tatsächlicher Verwendung zu prüfen.
2.
Prüfpunkt 2
Bei „Gehirnszintigraphie mit SPECT“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
3.
Prüfpunkt 3
Sachkosten oder Auslagen werden wie eine GOÄ-Ziffer behandelt oder ohne tatsächliche Verwendung und prüffähigen Kostennachweis übernommen.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Nuklearmedizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Dopamintransporter-SPECT des Gehirns mit regionaler Quantifizierung
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Ganzkörper-Tumorszintigraphie mit zusätzlicher SPECT
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Ganzkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT
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Lymphabflussszintigraphie zur Sentinel-Lymphknoten-Lokalisation mit SPECT
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5410 und GOÄ-Nr. 5486. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Gehirnszintigraphie mit SPECT“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Dopamintransporter-SPECT des Gehirns mit regionaler Quantifizierung“ sowie „Ganzkörper-Tumorszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
