Wie lässt sich „Operation einer Tendosynovitis am Handgelenk oder Anularsegment“ nach GOÄ abrechnen?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Operation einer Tendosynovitis am Handgelenk oder Anularsegment“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Operation einer Tendosynovitis am Handgelenk oder Anularsegment“ in Betracht?
Für „Operation einer Tendosynovitis am Handgelenk oder Anularsegment“ bildet GOÄ-Nr. 2092 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 443 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.
Im konkreten Fall stehen Tendosynovitis OP, Anularsegment Finger, Sehnenscheidenentzündung Operation, Sehnenscheidenentzuendung Operation im Mittelpunkt. Die Abrechnung richtet sich nach anatomischer Struktur, Lokalisation und Operationsziel. Eine bloße Freilegung oder ein methodisch notwendiger Teilschritt ist von einer selbständigen Sehnen-, Nerven-, Faszien- oder plastischen Leistung abzugrenzen.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 2092 | Kernposition | Operation der Tendosynovitis im Bereich eines Handgelenks oder der Anularsegmente eines Fingers |
| GOÄ-Nr. 443 | Bedingt / alternativ | Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Operation einer Tendosynovitis am Handgelenk oder Anularsegment“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Operation der Tendosynovitis im Bereich eines Handgelenks oder der Anularsegmente eines Fingers
Bedingte oder alternative Position
Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
Wie grenzt sich „Operation einer Tendosynovitis am Handgelenk oder Anularsegment“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Operation einer Tendosynovitis am Handgelenk oder Anularsegment“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Operation eines Ganglions am Fingergelenk“ und „Operation eines Ganglions am Hand- oder Fussgelenk“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Operation einer Tendosynovitis am Handgelenk oder Anularsegment“ dokumentiert werden?
betroffene Hand oder Fußseite, Finger beziehungsweise Zehe, anatomische Struktur, Funktionsbefund, Operationsziel und einzelne Rekonstruktionsschritte.
Klinischer Bezug der Dokumentation: Tendosynovitis OP, Anularsegment Finger, Sehnenscheidenentzündung Operation, Sehnenscheidenentzuendung Operation.
GOÄ-Nr. 2092: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.
Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Operation einer Tendosynovitis am Handgelenk oder Anularsegment“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Dokumentierter Beispielfall: Operation einer Tendosynovitis am Handgelenk oder Anularsegment. GOÄ-Nr. 2092 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 443 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Operation einer Tendosynovitis am Handgelenk oder Anularsegment“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Methodisch notwendige Freilegungs-, Lösungs- oder Verschlussschritte werden zusätzlich zur operativen Zielleistung berechnet.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 443 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
3.
Prüfpunkt 3
„Operation einer Tendosynovitis am Handgelenk oder Anularsegment“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Chirurgie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Operation eines Ganglions am Fingergelenk
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Operation eines Ganglions am Hand- oder Fussgelenk
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Exstirpation eines Tumors der Fingerweichteile
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 2092. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Operation einer Tendosynovitis am Handgelenk oder Anularsegment“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Operation eines Ganglions am Fingergelenk“ und „Operation eines Ganglions am Hand- oder Fussgelenk“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
