Exstirpation eines Tumors der Fingerweichteile

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Exstirpation eines Tumors der Fingerweichteile“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 2040
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 443 und GOÄ-Nr. 490
GOÄ-Abrechnung für Exstirpation eines Tumors der Fingerweichteile

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Entfernt einen Weichteiltumor am Finger unter besonderer Schonung von Sehnen, Nerven und Gefäßen und stellt Gewebe zur Dignitätsklärung bereit. Der Eingriff umfasst exstirpation eines Tumors der Fingerweichteile (etwa Hämangiom).

Wann ist sie anwendbar?

Bei wachsendem, symptomatischem oder unklarem Fingertumor; Tiefe, Beweglichkeit, neurovaskuläre Nähe und Malignitätsverdacht bestimmen Planung und Histologie. Erforderliche Kernleistung: Exstirpation eines Tumors der Fingerweichteile (etwa Hämangiom); sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Im konkreten Fall stehen Tumor Fingerweichteile, Hämangiom Finger, Haemangiom Finger, Fingerweichteiltumor im Mittelpunkt. Die Abrechnung richtet sich nach anatomischer Struktur, Lokalisation und Operationsziel. Eine bloße Freilegung oder ein methodisch notwendiger Teilschritt ist von einer selbständigen Sehnen-, Nerven-, Faszien- oder plastischen Leistung abzugrenzen.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Exstirpation eines Tumors der Fingerweichteile“ bildet GOÄ-Nr. 2040 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 443 und GOÄ-Nr. 490 sind nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2040KernpositionExstirpation eines Tumors der Fingerweichteile (z.B. Hämangiom)
GOÄ-Nr. 443Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
GOÄ-Nr. 490Bedingt / alternativInfiltrationsanästhesie kleiner Bezirke. Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 443

Bedingte oder alternative Position

Hinterlegter Faktor: 1

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Exstirpation eines Tumors der Fingerweichteile“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Einrichtung einer Endgliedfraktur am Finger oder einer Zehenfraktur“ und „Einrichtung einer Grund-/Mittelgliedfraktur am Finger oder Grosszehenfraktur“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

betroffene Hand oder Fußseite, Finger beziehungsweise Zehe, anatomische Struktur, Funktionsbefund, Operationsziel und einzelne Rekonstruktionsschritte.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Tumor Fingerweichteile, Hämangiom Finger, Haemangiom Finger, Fingerweichteiltumor.

GOÄ-Nr. 2040: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Nur bei tatsächlich gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks; nicht ansetzen, wenn sie Bestandteil der Hauptleistung ist.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Dokumentierter Beispielfall: Exstirpation eines Tumors der Fingerweichteile. GOÄ-Nr. 2040 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 443 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Methodisch notwendige Freilegungs-, Lösungs- oder Verschlussschritte werden zusätzlich zur operativen Zielleistung berechnet.


2.

GOÄ-Nr. 443 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


3.

„Exstirpation eines Tumors der Fingerweichteile“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.