Welche GOÄ-Ziffern sind für „Zweiphasen-Ganzkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Nuklearmedizin für das Thema „Zweiphasen-Ganzkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“.

FachgruppeNuklearmedizin
Nur bei ZusatzleistungKeine zusätzlichen GOÄ-Positionen hinterlegt
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Zweiphasen-Ganzkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Zweiphasen-Ganzkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ in Betracht?

Für „Zweiphasen-Ganzkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5425, GOÄ-Nr. 5427 und GOÄ-Nr. 5486 als Kernpositionen. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Bei der Abrechnung von „Zweiphasen-Ganzkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ stehen Zweiphasenszintigraphie, Skelett-SPECT, Blutpool, Osteomyelitis, Prothesenlockerung, SPECT/CT. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Organ- und Fragestellungsbezug, Radiopharmakon, Aufnahme- oder Messprotokoll, Auswertung, zeitlich getrennte Leistungsphasen und gesonderte Auslagen maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5425KernpositionGanzkörperskelettszintigraphie (Schädel, Körperstamm, Extremitäten). 2 Sichten/Projektionen.
GOÄ-Nr. 5427KernpositionZusätzliche szintigraphische Abbildung des regionalen Blutpools (Zwei-Phasenszintigraphie) – mindestens zwei Aufnahmen
GOÄ-Nr. 5486KernpositionSingle-Photonen-Emissions-Computertomographie (SPECT) mit Darstellung in drei Ebenen
SACHKOSTENAuslage / SachkostenNur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Zweiphasen-Ganzkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 5425

Kernposition der Kombination

Ganzkörperskelettszintigraphie (Schädel, Körperstamm, Extremitäten). 2 Sichten/Projektionen.

GOÄ 5427

Kernposition der Kombination

Zusätzliche szintigraphische Abbildung des regionalen Blutpools (Zwei-Phasenszintigraphie) – mindestens zwei Aufnahmen

GOÄ 5486

Kernposition der Kombination

Single-Photonen-Emissions-Computertomographie (SPECT) mit Darstellung in drei Ebenen

SACHKOSTEN

Bedingte oder alternative Position

Nur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.

Wie grenzt sich „Zweiphasen-Ganzkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Zweiphasen-Ganzkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ganzkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher regionaler Blutpoolphase“ sowie „Ganzkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Zweiphasen-Ganzkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Zweiphasenszintigraphie, Skelett-SPECT, Blutpool, Osteomyelitis

Indikation, Radiopharmakon und Aktivität, Untersuchungsprotokoll, Aufnahmezeitpunkte, Auswertung und tatsächlich verwendete Sachmittel

GOÄ-Nr. 5425: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5425

GOÄ-Nr. 5427: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5427

GOÄ-Nr. 5486: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5486

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Tatsächlich verwendete Materialien oder Arzneimittel mit Menge, Kosten und prüffähiger Zuordnung als Auslage

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Zweiphasen-Ganzkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Zweiphasen-Ganzkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5425 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5425); GOÄ-Nr. 5427 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5427); GOÄ-Nr. 5486 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5486). Nicht erbrachte Zusatzleistungen werden nicht aus der Behandlungsbezeichnung ergänzt. Die verwendete Auslage Knochenaffines Radiopharmazeutikum wird separat und nur in tatsächlich zulässiger Höhe geprüft.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Zweiphasen-Ganzkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ gesondert zu prüfen?

Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.

SACHKOSTEN

Nur die für den Patienten tatsächlich verbrauchte Menge des Radiopharmazeutikums; keine zusätzlichen Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung oder Entsorgung.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Zweiphasen-Ganzkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Nuklearmedizinische Leistungsphasen und Radiopharmaka-Auslagen sind getrennt nach Durchführung, Zeitpunkt und tatsächlicher Verwendung zu prüfen.


2.

Prüfpunkt 2

Bei „Zweiphasen-Ganzkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


3.

Prüfpunkt 3

Sachkosten oder Auslagen werden wie eine GOÄ-Ziffer behandelt oder ohne tatsächliche Verwendung und prüffähigen Kostennachweis übernommen.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Zweiphasen-Ganzkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5425, GOÄ-Nr. 5427 und GOÄ-Nr. 5486 als Kernpositionen. Weitere GOÄ-Zusatzpositionen sind nicht pauschal hinterlegt. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5425, GOÄ-Nr. 5427 und GOÄ-Nr. 5486. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Zweiphasen-Ganzkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ganzkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher regionaler Blutpoolphase“ sowie „Ganzkörperskelettszintigraphie mit zusätzlicher SPECT“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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