Welche GOÄ-Ziffern sind für „Ptosisoperation mit Levatorverkürzung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Ästhetische und Plastische Medizin für das Thema „Ptosisoperation mit Levatorverkürzung“.

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 1306
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 444
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Ptosisoperation mit Levatorverkürzung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Ptosisoperation mit Levatorverkürzung“ in Betracht?

Für „Ptosisoperation mit Levatorverkürzung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1306 als Kernposition. GOÄ-Nr. 444 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Ptosisoperation mit Levatorverkürzung“ stehen Ptosis, Levatorverkürzung, Levator, Augenlid, 1306. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungsregion, Seitenbezug, Eingriffsumfang sowie die Trennung originärer GOÄ-Leistungen von Analogbewertungen und Materialkosten maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1306KernpositionOperation der Lidsenkung (Ptosis) mit direkter Lidheberverkürzung
GOÄ-Nr. 444Bedingt / alternativNur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Ptosisoperation mit Levatorverkürzung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1306

Kernposition der Kombination

Operation der Lidsenkung (Ptosis) mit direkter Lidheberverkürzung

GOÄ 444

Bedingte oder alternative Position

Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.

Wie grenzt sich „Ptosisoperation mit Levatorverkürzung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Ptosisoperation mit Levatorverkürzung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Operation einer Ptosis“ sowie „Implantation eines Magnetkörpers in ein Augenlid“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Ptosisoperation mit Levatorverkürzung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Ptosis, Levatorverkürzung, Levator, Augenlid

Operations- oder Behandlungsumfang, Körperregion, Seite, Technik und verwendetes Material

GOÄ-Nr. 1306: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1306

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Ptosisoperation mit Levatorverkürzung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Ptosisoperation mit Levatorverkürzung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1306 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1306). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 444 gilt zusätzlich: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Ptosisoperation mit Levatorverkürzung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ästhetische Behandlungsbezeichnungen werden nicht automatisch zu einer Analog- oder Mehrfachberechnung; entscheidend sind selbständige, tatsächlich erbrachte Leistungen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 444 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Ptosisoperation mit Levatorverkürzung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Ästhetische und Plastische Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Operation einer Ptosis

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Implantation eines Magnetkörpers in ein Augenlid

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Absetzen einer Brustdrüse

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Anlage eines Rundstiellappens

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Ptosisoperation mit Levatorverkürzung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1306 als Kernposition. GOÄ-Nr. 444 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1306. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Ptosisoperation mit Levatorverkürzung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Operation einer Ptosis“ sowie „Implantation eines Magnetkörpers in ein Augenlid“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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