Absetzen einer Brustdrüse

Abrechnungshinweise für Ästhetische und Plastische Medizin

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 2411
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 444
GOÄ-Abrechnung für Absetzen einer Brustdrüse

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Entfernt Brustdrüsengewebe mit dem für den Befund erforderlichen Resektionsumfang und schafft onkologische lokale Kontrolle beziehungsweise behandelt eine andere zwingende Gewebeindikation. Der Eingriff umfasst absetzen einer Brustdrüse. Der Resektionsumfang endet an der Brustdrüse; Brustmuskulatur wird mit dieser Variante nicht entfernt.

Wann ist sie anwendbar?

Bei gesicherter operationsbedürftiger Brusterkrankung nach bildgebender und histologischer Klärung; Haut-, Muskel- und Lymphknotenumfang richten sich nach Tumorausdehnung und Rekonstruktionsplan. Der Resektionsumfang endet an der Brustdrüse; Brustmuskulatur wird mit dieser Variante nicht entfernt.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2411KernpositionAbsetzen einer Brustdrüse. Nur bei vollständiger direkter Leistungslegende des Absetzens einer Brustdrüse.
GOÄ-Nr. 444Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Voraussetzungen des ambulanten Operationszuschlags.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Absetzen einer Brustdrüse einschließlich Brustmuskulatur“ sowie „Radikale Mammaoperation mit Ausräumung der regionären Lymphstromgebiete“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nr. 2411: Nur bei vollständiger direkter Leistungslegende des Absetzens einer Brustdrüse.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 444 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Voraussetzungen des ambulanten Operationszuschlags.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.