Aufbauplastik der Mamma nach Amputation, gegebenenfalls mit Prothese

Abrechnungshinweise für Ästhetische und Plastische Medizin

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 2416
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 445
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
GOÄ-Abrechnung für Aufbauplastik der Mamma nach Amputation, gegebenenfalls mit Prothese

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Verändert oder rekonstruiert Brustform und -volumen, um körperliche Beschwerden, Asymmetrie oder einen Gewebedefekt nach Tumorbehandlung funktionell und ästhetisch auszugleichen. Der Eingriff umfasst aufbauplastik nach Mammaamputation.

Wann ist sie anwendbar?

Bei dokumentiertem funktionellem beziehungsweise rekonstruktivem Bedarf oder klar definiertem ästhetischem Ziel nach Befund-, Alternativen- und implantatspezifischer Risikoaufklärung. Erforderliche Kernleistung: Aufbauplastik nach Mammaamputation; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2416KernpositionAufbauplastik nach Mammaamputation – gegebenenfalls einschließlich Inkorporation einer Mammaprothese
GOÄ-Nr. 445Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenBrustprothese/Implantat. Nur wenn tatsächlich verwendet und als Auslage nach § 10 GOÄ berechnungsfähig; keine Pauschale.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Aufbauplastik der Mamma einschließlich Verschiebeplastik, gegebenenfalls mit Prothese“ sowie „Rekonstruktion der Mamille“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nr. 2416: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2416

Auslagen und Sachkosten

SACHKOSTEN

Brustprothese/Implantat. Nur wenn tatsächlich verwendet und als Auslage nach § 10 GOÄ berechnungsfähig; keine Pauschale.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 445 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.