Welche GOÄ-Ziffern sind für „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Ästhetische und Plastische Medizin für das Thema „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“.

FachgruppeÄsthetische und Plastische Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 2417
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 444
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“ in Betracht?

Für „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“ führt die Kette GOÄ-Nr. 2417 als Kernposition. GOÄ-Nr. 444 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“ stehen Mamille, Brustwarze, interimistische Implantation, Brustrekonstruktion, 2417. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungsregion, Seitenbezug, Eingriffsumfang sowie die Trennung originärer GOÄ-Leistungen von Analogbewertungen und Materialkosten maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2417KernpositionOperative Entnahme einer Mamille und interimistische Implantation an anderer Körperstelle
GOÄ-Nr. 444Bedingt / alternativNur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 2417

Kernposition der Kombination

Operative Entnahme einer Mamille und interimistische Implantation an anderer Körperstelle

GOÄ 444

Bedingte oder alternative Position

Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.

Wie grenzt sich „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Replantation einer verpflanzten Mamille“ sowie „Rekonstruktion der Mamille“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Mamille, Brustwarze, interimistische Implantation, Brustrekonstruktion

Operations- oder Behandlungsumfang, Körperregion, Seite, Technik und verwendetes Material

GOÄ-Nr. 2417: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2417

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 2417 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2417). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 444 gilt zusätzlich: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ästhetische Behandlungsbezeichnungen werden nicht automatisch zu einer Analog- oder Mehrfachberechnung; entscheidend sind selbständige, tatsächlich erbrachte Leistungen.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 444 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Ästhetische und Plastische Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Replantation einer verpflanzten Mamille

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Rekonstruktion der Mamille

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Aufbauplastik der Mamma nach Amputation, gegebenenfalls mit Prothese

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Interimistische Implantation eines Rundstiellappens

Dazu gehören:

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“ führt die Kette GOÄ-Nr. 2417 als Kernposition. GOÄ-Nr. 444 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 2417. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Replantation einer verpflanzten Mamille“ sowie „Rekonstruktion der Mamille“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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