Welche GOÄ-Ziffern sind für „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Ästhetische und Plastische Medizin für das Thema „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“ in Betracht?
Für „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“ führt die Kette GOÄ-Nr. 2417 als Kernposition. GOÄ-Nr. 444 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“ stehen Mamille, Brustwarze, interimistische Implantation, Brustrekonstruktion, 2417. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Behandlungsregion, Seitenbezug, Eingriffsumfang sowie die Trennung originärer GOÄ-Leistungen von Analogbewertungen und Materialkosten maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 2417 | Kernposition | Operative Entnahme einer Mamille und interimistische Implantation an anderer Körperstelle |
| GOÄ-Nr. 444 | Bedingt / alternativ | Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Operative Entnahme einer Mamille und interimistische Implantation an anderer Körperstelle
Bedingte oder alternative Position
Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.
Wie grenzt sich „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Replantation einer verpflanzten Mamille“ sowie „Rekonstruktion der Mamille“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Mamille, Brustwarze, interimistische Implantation, Brustrekonstruktion
Operations- oder Behandlungsumfang, Körperregion, Seite, Technik und verwendetes Material
GOÄ-Nr. 2417: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2417
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 2417 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2417). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 444 gilt zusätzlich: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Ästhetische Behandlungsbezeichnungen werden nicht automatisch zu einer Analog- oder Mehrfachberechnung; entscheidend sind selbständige, tatsächlich erbrachte Leistungen.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 444 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei ambulanter Durchführung und vollständig erfüllten Zuschlagsvoraussetzungen.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Ästhetische und Plastische Medizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Replantation einer verpflanzten Mamille
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Aufbauplastik der Mamma nach Amputation, gegebenenfalls mit Prothese
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Interimistische Implantation eines Rundstiellappens
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
Passende GOÄ-Ziffern direkt aus Ihrer Dokumentation finden
Testen Sie die kostenlose GOÄ-KI und erhalten Sie einen nachvollziehbaren Rechnungsvorschlag.
Ästhetische und Plastische Medizin: GOÄ-Leistungen nachvollziehbar dokumentieren und abrechnen
oder
Kostenlos testenFür „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“ führt die Kette GOÄ-Nr. 2417 als Kernposition. GOÄ-Nr. 444 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 2417. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Operative Entnahme einer Mamille mit interimistischer Implantation an anderer Körperstelle“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Replantation einer verpflanzten Mamille“ sowie „Rekonstruktion der Mamille“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
