Vollhauttransplantation
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Vollhauttransplantation“.

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Deckt einen Gewebedefekt mit passend vaskularisiertem oder freiem Transplantatgewebe und berücksichtigt dabei Defektgröße, Empfängerbett, Funktion und spätere Kontur. Der Eingriff umfasst vollhauttransplantation.
Wann ist sie anwendbar?
Bei nicht primär verschließbarem Defekt oder rekonstruktivem Gewebeverlust, wenn Transplantat- beziehungsweise Lappenart anhand Durchblutung, Tiefe und funktionellem Anspruch geplant ist. Erforderliche Kernleistung: Vollhauttransplantation; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
Fachlicher Kontext
Im konkreten Fall stehen Vollhauttransplantat, freie Vollhaut, Vollhautplastik im Mittelpunkt. Gewebetiefe, Defektgröße, Entnahmestelle und Rekonstruktionsverfahren sind für die richtige Position entscheidend. Eine Unterminierung von Wundrändern genügt nicht für eine Hautlappenplastik; Probeentnahmen müssen gegenüber einer bereits umfassenden Zielleistung selbständig sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
Für „Vollhauttransplantation“ bildet GOÄ-Nr. 2383 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 444 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 2383 | Kernposition | Vollhauttransplantation – auch einschließlich plastischer Versorgung der Entnahmestelle |
| GOÄ-Nr. 444 | Bedingt / alternativ | Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Bedingte oder alternative Position
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Vollhauttransplantation“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Einfache Hautlappenplastik“ und „Exzision einer größeren Geschwulst“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Lokalisation und Größe, Gewebeschicht, Entnahme- oder Exzisionsziel, Defektdeckung, Transplantat beziehungsweise Implantat und histologische Veranlassung.
Klinischer Bezug der Dokumentation: Vollhauttransplantat, freie Vollhaut, Vollhautplastik.
GOÄ-Nr. 2383: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.
Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.
Praxisbeispiel
Konkreter Leistungsablauf
Dokumentierter Beispielfall: Vollhauttransplantation. GOÄ-Nr. 2383 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 444 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
Eine einfache Wundrandmobilisation wird als Lappenplastik oder eine in der Hauptleistung enthaltene Probeexzision zusätzlich berechnet.
2.
GOÄ-Nr. 444 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
3.
„Vollhauttransplantation“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
