Absetzen einer Brustdrüse

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Absetzen einer Brustdrüse“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 2411
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 444
GOÄ-Abrechnung für Absetzen einer Brustdrüse

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Entfernt Brustdrüsengewebe mit dem für den Befund erforderlichen Resektionsumfang und schafft onkologische lokale Kontrolle beziehungsweise behandelt eine andere zwingende Gewebeindikation. Der Eingriff umfasst absetzen einer Brustdrüse. Der Resektionsumfang endet an der Brustdrüse; Brustmuskulatur wird mit dieser Variante nicht entfernt.

Wann ist sie anwendbar?

Bei gesicherter operationsbedürftiger Brusterkrankung nach bildgebender und histologischer Klärung; Haut-, Muskel- und Lymphknotenumfang richten sich nach Tumorausdehnung und Rekonstruktionsplan. Der Resektionsumfang endet an der Brustdrüse; Brustmuskulatur wird mit dieser Variante nicht entfernt.

Fachlicher Kontext

Im konkreten Fall stehen Mastektomie, Ablatio mammae, Brustdrüse abgesetzt, Brustdruese abgesetzt im Mittelpunkt. Der Umfang der Brustoperation reicht von der lokalen Tumoroperation bis zur radikalen Entfernung mit regionalen Lymphabflussgebieten. Maßgeblich sind Resektionsumfang, einbezogene Muskulatur und selbständig ausgeräumte Lymphstromgebiete.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Absetzen einer Brustdrüse“ bildet GOÄ-Nr. 2411 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 444 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2411KernpositionAbsetzen einer Brustdrüse
GOÄ-Nr. 444Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 444

Bedingte oder alternative Position

Hinterlegter Faktor: 1

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Absetzen einer Brustdrüse“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Absetzen einer Brustdrüse einschließlich Brustmuskulatur“ und „Radikaloperation der Mamma mit Ausräumung der regionaeren Lymphstromgebiete“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite, Tumorlokalisation, Resektionsgrenzen, einbezogene Brustmuskulatur, Lymphknotenregionen, Präparat und histologische Sicherung.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Mastektomie, Ablatio mammae, Brustdrüse abgesetzt, Brustdruese abgesetzt.

GOÄ-Nr. 2411: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Dokumentierter Beispielfall: Absetzen einer Brustdrüse. GOÄ-Nr. 2411 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 444 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Lokale Tumorentfernung, Mastektomie und radikaler Eingriff werden ohne Nachweis des jeweiligen Resektionsumfangs gleichgesetzt.


2.

GOÄ-Nr. 444 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


3.

„Absetzen einer Brustdrüse“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.