Diagnostische Laparoskopie, gegebenenfalls mit Probeexzision oder Probepunktion

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Diagnostische Laparoskopie, gegebenenfalls mit Probeexzision oder Probepunktion“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 700
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 444
GOÄ-Abrechnung für Diagnostische Laparoskopie, gegebenenfalls mit Probeexzision oder Probepunktion

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Gewinnt und charakterisiert Zell- oder Gewebematerial, um Entität, Dignität, Herkunft und gegebenenfalls therapieentscheidende Marker festzulegen. Die Abklärung umfasst diagnostische Laparoskopie, gegebenenfalls mit Probeexzision oder Probepunktion.

Wann ist sie anwendbar?

Bei einer Läsion oder Erkrankung, deren Diagnose, Klassifikation oder Therapieentscheidung eine repräsentative morphologische beziehungsweise molekulare Sicherung benötigt. Erforderliche Kernleistung: Diagnostische Laparoskopie, gegebenenfalls mit Probeexzision oder Probepunktion; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Im konkreten Fall stehen diagnostische Laparoskopie, Bauchspiegelung diagnostisch, Laparoskopie Probeexzision im Mittelpunkt. Organ, Zugangsweg, Resektions- oder Rekonstruktionsumfang und selbständige Zusatzoperationen müssen aus dem OP-Bericht hervorgehen. Körperhöhleneröffnung, Adhäsiolyse, Gefäßversorgung und Wundverschluss sind nicht automatisch neben der operativen Zielleistung berechnungsfähig.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Diagnostische Laparoskopie, gegebenenfalls mit Probeexzision oder Probepunktion“ bildet GOÄ-Nr. 700 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 444 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 700KernpositionLaparoskopie (mit Anlegung eines Pneumoperitoneums) oder Nephroskopie -gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion
GOÄ-Nr. 444Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 444

Bedingte oder alternative Position

Hinterlegter Faktor: 1

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Diagnostische Laparoskopie, gegebenenfalls mit Probeexzision oder Probepunktion“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Eröffnung der Bauchhoehle zu diagnostischen Zwecken“ und „Laparoskopie mit intraabdominalem Eingriff ohne spezifischere Zielleistung“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Indikation, Organ und Segment, offener oder laparoskopischer Zugang, intraoperativer Befund, Resektions- und Rekonstruktionsschritte, Drainagen und Präparate.

Klinischer Bezug der Dokumentation: diagnostische Laparoskopie, Bauchspiegelung diagnostisch, Laparoskopie Probeexzision.

GOÄ-Nr. 700: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Dokumentierter Beispielfall: Diagnostische Laparoskopie, gegebenenfalls mit Probeexzision oder Probepunktion. GOÄ-Nr. 700 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 444 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Methodisch notwendige Zugangs-, Adhäsiolyse-, Ligatur- oder Verschlussschritte werden als selbständige Zusatzleistung gewertet.


2.

GOÄ-Nr. 444 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


3.

„Diagnostische Laparoskopie, gegebenenfalls mit Probeexzision oder Probepunktion“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.