Wie lässt sich „Diagnostische Laparoskopie, gegebenenfalls mit Probeexzision oder Probepunktion“ nach GOÄ abrechnen?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Diagnostische Laparoskopie, gegebenenfalls mit Probeexzision oder Probepunktion“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 700
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 444
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Diagnostische Laparoskopie, gegebenenfalls mit Probeexzision oder Probepunktion

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Diagnostische Laparoskopie, gegebenenfalls mit Probeexzision oder Probepunktion“ in Betracht?

Für „Diagnostische Laparoskopie, gegebenenfalls mit Probeexzision oder Probepunktion“ bildet GOÄ-Nr. 700 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 444 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

Im konkreten Fall stehen diagnostische Laparoskopie, Bauchspiegelung diagnostisch, Laparoskopie Probeexzision im Mittelpunkt. Organ, Zugangsweg, Resektions- oder Rekonstruktionsumfang und selbständige Zusatzoperationen müssen aus dem OP-Bericht hervorgehen. Körperhöhleneröffnung, Adhäsiolyse, Gefäßversorgung und Wundverschluss sind nicht automatisch neben der operativen Zielleistung berechnungsfähig.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 700KernpositionLaparoskopie (mit Anlegung eines Pneumoperitoneums) oder Nephroskopie -gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion
GOÄ-Nr. 444Bedingt / alternativNur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Diagnostische Laparoskopie, gegebenenfalls mit Probeexzision oder Probepunktion“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 700

Kernposition der Kombination

Laparoskopie (mit Anlegung eines Pneumoperitoneums) oder Nephroskopie -gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion

GOÄ 444

Bedingte oder alternative Position

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Hinterlegter Faktor: 1

Wie grenzt sich „Diagnostische Laparoskopie, gegebenenfalls mit Probeexzision oder Probepunktion“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Diagnostische Laparoskopie, gegebenenfalls mit Probeexzision oder Probepunktion“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Eröffnung der Bauchhoehle zu diagnostischen Zwecken“ und „Laparoskopie mit intraabdominalem Eingriff ohne spezifischere Zielleistung“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Diagnostische Laparoskopie, gegebenenfalls mit Probeexzision oder Probepunktion“ dokumentiert werden?

Indikation, Organ und Segment, offener oder laparoskopischer Zugang, intraoperativer Befund, Resektions- und Rekonstruktionsschritte, Drainagen und Präparate.

Klinischer Bezug der Dokumentation: diagnostische Laparoskopie, Bauchspiegelung diagnostisch, Laparoskopie Probeexzision.

GOÄ-Nr. 700: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Diagnostische Laparoskopie, gegebenenfalls mit Probeexzision oder Probepunktion“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Dokumentierter Beispielfall: Diagnostische Laparoskopie, gegebenenfalls mit Probeexzision oder Probepunktion. GOÄ-Nr. 700 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 444 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Diagnostische Laparoskopie, gegebenenfalls mit Probeexzision oder Probepunktion“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Methodisch notwendige Zugangs-, Adhäsiolyse-, Ligatur- oder Verschlussschritte werden als selbständige Zusatzleistung gewertet.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 444 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


3.

Prüfpunkt 3

„Diagnostische Laparoskopie, gegebenenfalls mit Probeexzision oder Probepunktion“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Chirurgie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Diagnostische Arthroskopie, gegebenenfalls mit Probeexzision

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Eröffnung der Bauchhoehle zu diagnostischen Zwecken

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Eröffnung eines Karbunkels, gegebenenfalls mit Exzision

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Diagnostische Laparoskopie, gegebenenfalls mit Probeexzision oder Probepunktion“ bildet GOÄ-Nr. 700 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 444 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 700. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Diagnostische Laparoskopie, gegebenenfalls mit Probeexzision oder Probepunktion“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Eröffnung der Bauchhoehle zu diagnostischen Zwecken“ und „Laparoskopie mit intraabdominalem Eingriff ohne spezifischere Zielleistung“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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