Laparoskopie mit intraabdominalem Eingriff ohne spezifischere Zielleistung
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Laparoskopie mit intraabdominalem Eingriff ohne spezifischere Zielleistung“.

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Schafft einen minimalinvasiven Zugang zur gezielten Behandlung eines zuvor festgelegten intraabdominalen Befunds; die Laparoskopie ist dabei der Zugangsweg, nicht das alleinige Therapieziel. Die Abklärung umfasst laparoskopie (mit Anlegung eines Pneumoperitoneums) mit intraabdominalem Eingriff.
Wann ist sie anwendbar?
Nur bei konkret benanntem und tatsächlich ausgeführtem intraabdominalem Eingriff, für den keine speziellere Zielleistung einschlägig ist; reine diagnostische Laparoskopie ist abzugrenzen. Erforderliche Kernleistung: Laparoskopie (mit Anlegung eines Pneumoperitoneums) mit intraabdominalem Eingriff; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
Fachlicher Kontext
Im konkreten Fall stehen Laparoskopie mit intraabdominalem Eingriff, therapeutische Laparoskopie, laparoskopischer Eingriff unspezifisch im Mittelpunkt. Organ, Zugangsweg, Resektions- oder Rekonstruktionsumfang und selbständige Zusatzoperationen müssen aus dem OP-Bericht hervorgehen. Körperhöhleneröffnung, Adhäsiolyse, Gefäßversorgung und Wundverschluss sind nicht automatisch neben der operativen Zielleistung berechnungsfähig.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
Für „Laparoskopie mit intraabdominalem Eingriff ohne spezifischere Zielleistung“ bildet GOÄ-Nr. 701 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 444 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen. Hinzu kommen mögliche Auslagen, die nur nach tatsächlichem Verbrauch und § 10 GOÄ berechnet werden dürfen.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 701 | Kernposition | Laparoskopie (mit Anlegung eines Pneumoperitoneums) mit intraabdominalem Eingriff – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion. Nur wenn ein tatsächlicher intraabdominaler Eingriff erfolgte und keine spezifischere direkte Zielleistung einschlägig ist. Probeexzision und Probepunktion sind Bestandteil und nicht zusätzlich nach Nr. 2401/2402 berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 444 | Bedingt / alternativ | Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag. |
| SACHKOSTEN | Auslage / Sachkosten | Tatsächlich verwendete besondere Einmalmaterialien, soweit nach § 10 GOÄ ersatzfähig. Nur mit Einzelbeleg; keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Bedingte oder alternative Position
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Laparoskopie mit intraabdominalem Eingriff ohne spezifischere Zielleistung“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Diagnostische Laparoskopie, gegebenenfalls mit Probeexzision oder Probepunktion“ und „Anlegen eines Anus praeter“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Indikation, Organ und Segment, offener oder laparoskopischer Zugang, intraoperativer Befund, Resektions- und Rekonstruktionsschritte, Drainagen und Präparate.
Klinischer Bezug der Dokumentation: Laparoskopie mit intraabdominalem Eingriff, therapeutische Laparoskopie, laparoskopischer Eingriff unspezifisch.
Nur wenn ein tatsächlicher intraabdominaler Eingriff erfolgte und keine spezifischere direkte Zielleistung einschlägig ist. Probeexzision und Probepunktion sind Bestandteil und nicht zusätzlich nach Nr. 2401/2402 berechnungsfähig.
Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
Bei Auslagen verwendetes Produkt, Menge, tatsächliche Kosten und gegebenenfalls den Beleg nachvollziehbar zuordnen.
Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.
Praxisbeispiel
Konkreter Leistungsablauf
Dokumentierter Beispielfall: Laparoskopie mit intraabdominalem Eingriff ohne spezifischere Zielleistung. GOÄ-Nr. 701 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 444 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag. Verwendete berechnungsfähige Materialien werden separat mit Menge und tatsächlichen Kosten erfasst.
Auslagen und Sachkosten
SACHKOSTEN
Tatsächlich verwendete besondere Einmalmaterialien, soweit nach § 10 GOÄ ersatzfähig. Nur mit Einzelbeleg; keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
Methodisch notwendige Zugangs-, Adhäsiolyse-, Ligatur- oder Verschlussschritte werden als selbständige Zusatzleistung gewertet.
2.
GOÄ-Nr. 444 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
3.
Pauschale Sachkosten werden ohne tatsächlichen Verbrauch, Zulässigkeitsprüfung oder nachvollziehbaren Beleg berechnet.
4.
„Laparoskopie mit intraabdominalem Eingriff ohne spezifischere Zielleistung“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
