Wie lässt sich „Exstirpation der Gallenblase“ nach GOÄ abrechnen?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Exstirpation der Gallenblase“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 3186
Nur bei ZusatzleistungKeine zusätzlichen GOÄ-Positionen hinterlegt
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Exstirpation der Gallenblase

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Exstirpation der Gallenblase“ in Betracht?

Für „Exstirpation der Gallenblase“ bildet GOÄ-Nr. 3186 die Kernleistung. Hinzu kommen mögliche Auslagen, die nur nach tatsächlichem Verbrauch und § 10 GOÄ berechnet werden dürfen.

Im konkreten Fall stehen Cholezystektomie, Gallenblase entfernt, laparoskopische Cholezystektomie, offene Cholezystektomie im Mittelpunkt. Organ, Zugangsweg, Resektions- oder Rekonstruktionsumfang und selbständige Zusatzoperationen müssen aus dem OP-Bericht hervorgehen. Körperhöhleneröffnung, Adhäsiolyse, Gefäßversorgung und Wundverschluss sind nicht automatisch neben der operativen Zielleistung berechnungsfähig.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 3186KernpositionZielleistung der Gallenblasenentfernung; eine etwaige zusätzliche Analogbewertung allein wegen laparoskopischer Technik nicht autonom bilden.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenNur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Exstirpation der Gallenblase“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 3186

Kernposition der Kombination

Zielleistung der Gallenblasenentfernung; eine etwaige zusätzliche Analogbewertung allein wegen laparoskopischer Technik nicht autonom bilden.

SACHKOSTEN

Bedingte oder alternative Position

Nur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Wie grenzt sich „Exstirpation der Gallenblase“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Exstirpation der Gallenblase“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Appendektomie“ und „Operation an den Gallengaengen, gegebenenfalls mit Cholezystektomie“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Exstirpation der Gallenblase“ dokumentiert werden?

Indikation, Organ und Segment, offener oder laparoskopischer Zugang, intraoperativer Befund, Resektions- und Rekonstruktionsschritte, Drainagen und Präparate.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Cholezystektomie, Gallenblase entfernt, laparoskopische Cholezystektomie, offene Cholezystektomie.

Zielleistung der Gallenblasenentfernung; eine etwaige zusätzliche Analogbewertung allein wegen laparoskopischer Technik nicht autonom bilden.

Bei Auslagen verwendetes Produkt, Menge, tatsächliche Kosten und gegebenenfalls den Beleg nachvollziehbar zuordnen.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Exstirpation der Gallenblase“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Dokumentierter Beispielfall: Exstirpation der Gallenblase. GOÄ-Nr. 3186 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Verwendete berechnungsfähige Materialien werden separat mit Menge und tatsächlichen Kosten erfasst.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Exstirpation der Gallenblase“ gesondert zu prüfen?

Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.

SACHKOSTEN

Nur tatsächlich entstandene, nach § 10 GOÄ ersatzfähige Auslagen; Einzelbeleg bzw. Betrag dokumentieren, keine Pauschale und keine ausgeschlossenen Kleinmaterialien.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Exstirpation der Gallenblase“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Methodisch notwendige Zugangs-, Adhäsiolyse-, Ligatur- oder Verschlussschritte werden als selbständige Zusatzleistung gewertet.


2.

Prüfpunkt 2

Die Positionen 3186 werden nur anhand der Behandlungsbezeichnung statt anhand ihrer vollständigen Leistungslegenden ausgewählt.


3.

Prüfpunkt 3

Pauschale Sachkosten werden ohne tatsächlichen Verbrauch, Zulässigkeitsprüfung oder nachvollziehbaren Beleg berechnet.


4.

Prüfpunkt 4

„Exstirpation der Gallenblase“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.


5.

Prüfpunkt 5

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Chirurgie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Appendektomie

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Ausschaelung einer Nebenschilddrüse

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Crossektomie der Vena saphena mit Exstirpation mehrerer Seitenaste

Dazu gehören:

Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage

Exstirpation eines Tumors der Fingerweichteile

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Exstirpation der Gallenblase“ bildet GOÄ-Nr. 3186 die Kernleistung. Hinzu kommen mögliche Auslagen, die nur nach tatsächlichem Verbrauch und § 10 GOÄ berechnet werden dürfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 3186. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Exstirpation der Gallenblase“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Appendektomie“ und „Operation an den Gallengaengen, gegebenenfalls mit Cholezystektomie“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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