Wie lässt sich „Crossektomie der Vena saphena mit Exstirpation mehrerer Seitenaste“ nach GOÄ abrechnen?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Crossektomie der Vena saphena mit Exstirpation mehrerer Seitenaste“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Crossektomie der Vena saphena mit Exstirpation mehrerer Seitenaste“ in Betracht?
Für „Crossektomie der Vena saphena mit Exstirpation mehrerer Seitenaste“ bildet GOÄ-Nr. 2883 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 445 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.
Im konkreten Fall stehen Crossektomie, Vena saphena magna Crossektomie, Vena saphena parva Crossektomie im Mittelpunkt. Gefäß, Seite, Zugangsweg und Rekonstruktions- oder Ausschaltungsverfahren bestimmen die Abrechnung. Ein Kompressionsverband ist nur bei vollständig erfülltem Verbandinhalt selbständig berechnungsfähig; Implantat- und Transplantatkosten bleiben gesondert zu prüfen.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 2883 | Kernposition | Crossektomie der Vena saphena magna oder parva und Exstirpation mehrerer Seitenäste |
| GOÄ-Nr. 445 | Bedingt / alternativ | Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Crossektomie der Vena saphena mit Exstirpation mehrerer Seitenaste“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Crossektomie der Vena saphena magna oder parva und Exstirpation mehrerer Seitenäste
Bedingte oder alternative Position
Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
Wie grenzt sich „Crossektomie der Vena saphena mit Exstirpation mehrerer Seitenaste“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Crossektomie der Vena saphena mit Exstirpation mehrerer Seitenaste“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Anlage eines arteriovenoesen Shunts zur Hämodialyse“ und „Anlage eines arteriovenoesen Shunts zur Hämodialyse mit freiem Transplantat“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Crossektomie der Vena saphena mit Exstirpation mehrerer Seitenaste“ dokumentiert werden?
Gefäßabschnitt und Seite, Indikation, Zugang, Ligatur-, Exstirpations- oder Nahttechnik, Durchgängigkeit und verwendetes Transplantat.
Klinischer Bezug der Dokumentation: Crossektomie, Vena saphena magna Crossektomie, Vena saphena parva Crossektomie.
GOÄ-Nr. 2883: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.
Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Crossektomie der Vena saphena mit Exstirpation mehrerer Seitenaste“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Dokumentierter Beispielfall: Crossektomie der Vena saphena mit Exstirpation mehrerer Seitenaste. GOÄ-Nr. 2883 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 445 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Crossektomie der Vena saphena mit Exstirpation mehrerer Seitenaste“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Seitenäste, Perforansvenen oder Transplantate werden abgerechnet, ohne dass der entsprechende operative Umfang dokumentiert ist.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 445 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.
3.
Prüfpunkt 3
„Crossektomie der Vena saphena mit Exstirpation mehrerer Seitenaste“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Chirurgie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 2883. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Crossektomie der Vena saphena mit Exstirpation mehrerer Seitenaste“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Anlage eines arteriovenoesen Shunts zur Hämodialyse“ und „Anlage eines arteriovenoesen Shunts zur Hämodialyse mit freiem Transplantat“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
