Crossektomie der Vena saphena mit Exstirpation mehrerer Seitenaste

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Chirurgie: Positionen, Voraussetzungen und Dokumentation für „Crossektomie der Vena saphena mit Exstirpation mehrerer Seitenaste“.

FachgruppeChirurgie
KernpositionenGOÄ-Nr. 2883
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 445
GOÄ-Abrechnung für Crossektomie der Vena saphena mit Exstirpation mehrerer Seitenaste

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Unterbindet den pathologischen Reflux an der saphenofemoralen beziehungsweise saphenopoplitealen Mündung und entfernt zusätzlich variköse Seitenäste. Der Eingriff umfasst crossektomie der Vena saphena magna oder parva und Exstirpation mehrerer Seitenäste.

Wann ist sie anwendbar?

Bei duplexgesicherter Stammveneninsuffizienz mit passender Mündungs- und Seitenastpathologie; Seite, behandelter Venenabschnitt und tatsächlicher Operationsumfang sind zu dokumentieren. Erforderliche Kernleistung: Crossektomie der Vena saphena magna oder parva und Exstirpation mehrerer Seitenäste; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

Fachlicher Kontext

Im konkreten Fall stehen Crossektomie, Vena saphena magna Crossektomie, Vena saphena parva Crossektomie im Mittelpunkt. Gefäß, Seite, Zugangsweg und Rekonstruktions- oder Ausschaltungsverfahren bestimmen die Abrechnung. Ein Kompressionsverband ist nur bei vollständig erfülltem Verbandinhalt selbständig berechnungsfähig; Implantat- und Transplantatkosten bleiben gesondert zu prüfen.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Für „Crossektomie der Vena saphena mit Exstirpation mehrerer Seitenaste“ bildet GOÄ-Nr. 2883 die Kernleistung. GOÄ-Nr. 445 ist nur bei dem jeweils beschriebenen zusätzlichen oder alternativen Leistungsinhalt zu prüfen.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 2883KernpositionCrossektomie der Vena saphena magna oder parva und Exstirpation mehrerer Seitenäste
GOÄ-Nr. 445Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind. Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 445

Bedingte oder alternative Position

Hinterlegter Faktor: 1

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite beantwortet ausschließlich die Abrechnungsfrage zu „Crossektomie der Vena saphena mit Exstirpation mehrerer Seitenaste“. Fachlich nah, aber nach Leistungsumfang getrennt zu prüfen, sind „Anlage eines arteriovenoesen Shunts zur Hämodialyse“ und „Anlage eines arteriovenoesen Shunts zur Hämodialyse mit freiem Transplantat“. Die eigene Seite jeder Variante verhindert, dass unterschiedliche Indikationen, Verfahren oder Zusatzleistungen zu einer pauschalen Kette vermischt werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Gefäßabschnitt und Seite, Indikation, Zugang, Ligatur-, Exstirpations- oder Nahttechnik, Durchgängigkeit und verwendetes Transplantat.

Klinischer Bezug der Dokumentation: Crossektomie, Vena saphena magna Crossektomie, Vena saphena parva Crossektomie.

GOÄ-Nr. 2883: vollständige Durchführung und patientenbezogene Befunddokumentation.

Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Behandlungstag, Leistungserbringer und Zuordnung jeder Position zum konkret dokumentierten Leistungsabschnitt.

Praxisbeispiel

Konkreter Leistungsablauf

Dokumentierter Beispielfall: Crossektomie der Vena saphena mit Exstirpation mehrerer Seitenaste. GOÄ-Nr. 2883 wird mit dem vollständigen Leistungsinhalt dokumentiert. Für GOÄ-Nr. 445 muss zusätzlich gelten: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Seitenäste, Perforansvenen oder Transplantate werden abgerechnet, ohne dass der entsprechende operative Umfang dokumentiert ist.


2.

GOÄ-Nr. 445 wird ergänzt, ohne folgende Voraussetzung zu belegen: Nur bei ambulanter Durchführung, nur wenn die Hauptleistung im abschließenden Katalog des Abschnitts C VIII steht; je Behandlungstag nur der nach der höchstbewerteten zuschlagsfähigen Einzelleistung passende OP-Zuschlag.


3.

„Crossektomie der Vena saphena mit Exstirpation mehrerer Seitenaste“ wird mit einer fachlich verwandten, aber im Leistungsumfang abweichenden Kombination gleichgesetzt.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.